RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Wie weit gehen die Hinweispflichten einer Kfz-Werkstatt beim Einbau einer Autogasanlage?

Das AG BRANDENBURG hatte am 21.12.2011, Az.: 31 C 361/10 hier über einen Sachverhalt zu befinden, die so manches Autohaus betreffen kann, nämlich jene, die Umrüstungen von PKW auf Gasantrieb vornehmen.

Dabei ist sicherlich jedem der betroffenen Autohäuser zuzutrauen, dass der Bausatz nach den Herstellerangaben ordnungsgemäß verbaut und eingestellt wird. Auch die Behebung von auftretenden Mängeln, das Nachrüsten von Sicherheitsbauteilen etc.pp. wird in der Regel nicht zu Problemen führen.

Problematisch wird die Sache aber unter Umständen wieder einmal dann, wenn es juristisch zur Sache geht. Es gibt insofern den Rechtsgrundsatz, dass der Unternehmer seinen Auftraggeber auf solche Umstände hinweisen muss, die für Ihn erkennbar von Bedeutung für den Auftraggeber sind, sich aber dessen Kenntnis entziehen. Verfügt er über solche Informationen, besteht hier also ein "Informationsgefälle" so muss er Hinweisen bzw. Aufklären. Tut er dies nicht, macht er sich ggf. Schadenersatzpflichtig etc.pp. Was aber ist nun beim Einbau von Autogasanlagen insoweit für das Autohaus zu beachten?

Die Frage kann an dieser Stelle sicherlich nicht erschöpfend beantwortet werden. Daher möchten wir hier lediglich unter Heranziehung o.g. Urteils
Problembewusstsein schaffen. Das AG Brandenburg hat in der Sache allgemein festgehalten, dass ein Kunde einer Kfz-Werkstatt die die Umrüstung von PKW auf Autogas anbietet und die er damit beauftragt, von dieser eine entsprechend umfangreiche Sachkenntnis erwarten dürfe. Weise die Kfz-Werkstatt den Kunden sodann konkret z.B. nicht darauf hin, dass es bei der Umrüstung eines Benzinmotors auf Gasbetrieb zu einer erhöhten thermischen Belastung der Zylinderventile durch Verbrennung von Gas statt von Benzin komme und dass dies zu einer fehlenden Schmierwirkung führen kann, so liege darin eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflichten. Das Gericht nimmt hier also - aus unserer Sicht zu Recht - an, dass das Problem er thermischen Mehrbelastung der spezialisierten Werkstatt bekannt, für den Kunden aber in der Regel vollkommen überraschend ist. Es liegt also ein "Informationsgefälle" vor. Natürlich ist auch aus Sicht der Werkstatt dieser Umstand objektiv von Relevanz für den Kunden, da sein Eigentum (der PKW) unter den Folgen "leidet" und ihm dadurch Mehrkosten zur Instandhaltung erstehen werden. Daher ist die Annahme der Hinweispflicht korrekt und konsequent.

Folgerichtig wurde die vor dem AG Brandenburg Beklagte Kfz-Werkstatt verurteilt, dem Kunden Schadenersatz zu leisten.


ERGO:
Hinweispflichten können grundsätzlich bei jedem Vertrag bestehen. Sie kommen aber insbesondere dann in Betracht, wenn eine für den Kunden eher unbekannte Thematik dem Vertrag zu Grunde liegt über die der Vertragspartner Spezialwissen besitzt. Dies wird bei Autogaseinbauten in der Regel der Fall sein, kann aber eben auch beim ganz "normalen" Reparaturauftrag z.B. am Otto-Motor vorkommen. Man sollte also stets mit seinem Kunden über Problematiken, Risiken und Folgen etc.pp. eines Auftrages sprechen, auch wenn man einmal der Ansicht sein sollte, der Kunde müsse bestimmte Umstände schon kennen. Andernfalls kann das Versäumnis teure Folgen haben.

von RA Florian Decker
Oktober 2012
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