RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Überführungskosten sind mit anzugeben – Urteil des OLG München


Das OLG München hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - Az.: 29 U 4176/11 ausgesprochen, dass auch schon bei einer Werbung mit PKW-Preisen die Überführungskosten ausgewiesen werden müssen, sofern diese anfallen. Die Leitsätze des Gerichtes lauten:

Zum Vorliegen eines Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG bei einer Anzeige, in der eine Kraftfahrzeughändlerin ein Pkw-Modell mit detaillierten Angaben unter Nennung eines „ab“-Preises und unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bewirbt. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist es zulässig, anfallende Kfz-Überführungskosten in den Endpreis hineinzurechnen. Sie müssen jedoch jedenfalls gesondert angegeben werden.

Es ging um diese Anzeige (so auch im Urteilstext abgedruckt):


Konkret war ein Autohaus eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen ihre Informationspflichten erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil es in einer Zeitschrift für ein Fahrzeug mit „schon ab 8.990,-€ zzgl. Überführungskosten“ geworben hatte, somit klar war, dass solche Kosten anfallen würden, diese Kosten aber nicht konkret angegeben wurden. Zwar verlange das Wettbewerbsrecht nicht, das war eingewandt worden, dass Fracht-, Liefer- und Zustellkosten immer in den Endpreis hineingerechnet werden müssten. Jedoch müssten diese jedenfalls gesondert angegeben werden, was die Beklagte nicht getan habe. Das erstinstanzliche Urteil des LG München wurde insoweit vom OLG bestätigt.

von RA Florian Decker
Mai 2012
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.