RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 die vorinstanzlichen Urteile des LG Freiburg, Urt. v. 12.06.2009 - 10 O 5/09 und OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2010 - 4 U 141/09 zu prüfen in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit, die auch Auswirkungen auf die kaufrechtliche Beurteilung ähnlicher Sachverhalte haben könnte.

Ein Verkäufer hatte hier einen Gebrauchtwagen auf einer Internethandelsplattform in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand eingestellt und war wegen Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts (nach UWG) auf Unterlassung usw. in Anspruch genommen worden. Der BGH lehnte nun eine Irreführung letztinstanzlich ab und wies - nachdem LG und OLG anderer Meinung gewesen waren, die Klage des den Verkäufer in Anspruch nehmenden Abmahners ab.

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Die Parteien der Verfahren waren Konkurrenten auf dem Gebiet des Gebrauchtwagenhandels. Beide boten Sie Ihre Fahrzeuge auch online an und wollten somit Kunden in ganz Deutschland erreichen, weshalb sie im für eine UWG-Abmahnung notwendigen direkten Konkurrenzverhältnis standen.

Nun kann man beim Anbieten eines Kfz auf der hier gegenständlichen Plattform verschiedene Merkmale des Fahrzeuges hinterlegen, die den Käufer sicher interessieren werden. So natürlich auch den Kilometerstand.

Die Suchfunktion der Seite erlaubt sodann ein selektives Suchen für den Kaufinteressenten. Dieser kann seine Suche zB auf Fahrzeuge (wenn er dort nicht  „beliebig“ auswählt) innerhalb gewisser Kilometerstandstoleranzen (zB bis zu  5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km) beschränken. Bei ordnungsgemäßer Eingabe des Angebotes durch den Verkäufer, tauchen dann als Ergebnisse nur Verkaufsangebote vor den Augen des Interessenten auf, die seiner Vorgabe in diesem und ggf. noch weiteren Punkten (meist Alter, Leistung, Modell, Marke usw.) entsprechen.

Konkret inserierte nun die Beklagte in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**".  Hinter der Bezeichnung steckte also offenbar, dass das Fahrzeug seit Erstzulassung 122.970 km zurückgelegt aber vor 1260 km einen Austauschmotor (ATM) erhalten hatte.

Die Klägerin sah nun in der Tatsache, das dieses Fahrzeug mit dieser Überschrift in der Kategorie „bis zu 5000km“ angeboten wurde, zum einen eine falsche Eingruppierung und zum anderen eine dadurch verursachte Irreführung mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz.

 Die Untergerichte folgten dem klägerischen Begehren und verurteilten zur Unterlassung mit dem Argument, die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil. 

Der BGH hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Nach Auffassung des BGH liegt hier zwar eine unwahre Angabe darin, wenn man das Kfz wie hier geschehen in der falschen Rubrik einstellt, jedoch sei im konkreten Fall die unzutreffende Einordnung nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergebe sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen sei.


Fazit
:

Es kann auch bei solchen Problemstellungen nur wieder gelten „jeder Fall ist anders“. Hätte sich die Richtigstellung nicht bereits aus der Angabe ATM 1260km und direkt aus der Überschrift ergeben, wäre das Urteil des obersten deutschen Zivilgerichtes evtl. anders ausgefallen.

Daher muss auch diese Entscheidung zum Anlass dafür genommen werden, jeden Verkäufer - ob nun online oder offline, ob von Kfz oder anderen Waren - daran zu gemahnen, bei der Anpreisung und Beschreibung des Verkaufsgegenstandes größte Sorgfalt zu wahren. Der sprichwörtliche Teufel steckt auch wieder im ebenso sprichwörtlichen Detail.

RA Florian Decker

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