RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Und wieder einmal Neues zur Anwendung der EnVKV beim PKW-Verkauf (OLG Frankfurt a.M.)

Wenn man eine PKW medial in Szene setzen und bewerben will, sei dies im TV, einer Zeitung oder auch im WWW, so muss man als Werbender die Pflichtangaben zu den Verbrauchs- und Emissionswerten des Fahrzeugs bereitstellen. Das dürfte mittlerweile allseits bekannt sein. Die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von Personenkraftwagen (PKW-EnVKV) legt immerhin dar, welche Angaben zu machen sind. Umstritten blieb nach Einführung der EnVKV aber, zu welchem Zeitpunkt die Angaben gemacht werden müssen. So ist z.B. im Detail oft höchst schwierig die notwendige Unterscheidung zwischen einer Bewerbung der Marke (also etwa Suzuki) selbst und der Bewerbung einer bestimmten Modellreihe der Marke oder gar eines konkreten Fahrzeugmodells zu unterscheiden. Mitunter ergeben sich trotz allgemeingültiger Pflichtenlage auch Unterscheide zwischen digitaler Werbung und Printwerbung. Hierzu ist mittlerweile schon eine rechte Flut an Rechtsprechung ergangen, den der Werbende zu beachten hat, will er keine Abmahnung riskieren.

Die nunmehrige Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.11.2016; Az.: 6 U 231/15) stellt einen der neueren Coups der Rechtsprechung zu dieser Thematik dar. Das OLG musste hier die Unterschiede der Bewerbung eines spezifischen PKW-Modells im Gegensatz zur Werbung für eine Modellreihe herausarbeiten.

Ein Abmahnverein hatte einen Autohausbetreiber abgemahnt, woraufhin der Rechtsstreit sich entspann über den das OLG in der zweiten Instanz nun zu befinden hatte. Es ging um eine gedruckte (also nicht digitale) Anzeige in einer Tageszeitung. Dieser war überschrieben mit „SX4 S-Cross limited“. Es wurde ein spezifischer PKW der Marke Suzuki dargestellt. An gut zu sehender Stelle in der Anzeige (rechtlich auch als Blickfang zu bezeichnen) fand sich ein Kästchen. Dort wurde angegeben „Ab 99,- EUR monatlich: 0,01%-Finanzierung“. IN einer zugehörigen Fußnote ergänzte man die Angaben um ein Finanzierungsbeispiel für den PKW Suzuki SX4 S-Cross limited 1.6 4×2.

Der klagende Abmahnverein hielt dies für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 der PKW-EnVKV, da die vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht gemacht worden waren. Der beklagte Werbende argumentierte, dass sich seine Werbung beziehe allein auf die Modellreihe „SX4 S-Cross limited“ bezogen habe. Er habe nicht das konkrete Modell Suzuki SX4 S-Cross limited 1.6 4×2 beworben. Dieses sei ja nur im Finanzierungsbeispiel aufgetaucht. Der sogenannte durchschnittlich informierte Verbraucher erkenne dies nach meiner des Beklagten auch und werde keine Werbung für ein spezifisches Modell annehmen. Daher erbübrige sich die Angabe der Pflichtinformationen nach EnVKV. Das LG Darmstadt hatte die Klage aus eben diesen Gründen sodann abgewiesen. Der Abmahnverein ging in Berufung zum OLG Frankfurt am Main. Dieses sah die Sache anders und gab der Klage teilweise statt. Ein Verstoß gegen die PKW-EnVKV liege vor. als gegeben an. Das OLG vertritt in seinem Urteil die Auffassung, die Anzeige sei sehr wohl als Werbung für ein konkretes Suzuki Modell zu verstehen gewesen. Auch wenn die Überschrift „SX4 S-Cross limited“ unstreitig eine Bezugnahme auf die Modellreihe darstelle, so sei es doch entscheidend, dass in der Fußnote zum Finanzierungsmodell dann doch ein konkretes Modell angeführt wurde. Der Ort (Fußnote) an dem das Modell dargestellt werde, sei irrelevant. Die Fußnote könne vom Verbraucher zur Kenntnis genommen werden. Das reiche aus, um es notwendig zu machen, diesem auch an dieser Stelle die Pflichtinformationen nach PKW-EnVKV bereit zu stellen.

Das OLG Frankfurt hat (zumal seine Entscheidung nicht nur dem LG Darmstadt sondern auch dem Thüringischen OLG zuwiderlief) die grundsätzliche Bedeutung der Frage erkannt und die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen. Ob diese stattfindet und wie der BGH sich hierzu stellt darf mit Spannung erwartet werden.


von RA Decker, Dezember 2016
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.