BGH VIII ZR 219/08, Urt. v. 19.12.2009
Auf eine Klage der Verbraucherzentralen hin kam es nun endlich einmal zu einer Überprüfung der AGB von eBay selbst. Dies führte dazu, dass zwei der geprüften AGB-Klauseln für unwirksam erklärt wurden.
Insgesamt waren folgende 3 Klauseln auf dem Prüfstand des achten Senates:
1.
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
2.
"Das Rückgaberecht besteht entsprechend
unter anderem nicht bei Verträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."
3.
„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."
Klausel 1 unwirksam:
Die Klausel sei unwirksam, weil sie „keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist“ enthalte und deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung genüge. Die Klausel begründe bei einer formularmäßigen Verwendung – wie das bei AGB eben der Fall ist – die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteilige diese unangemessen.
Klausel 2 wirksam:
Nach Auffassung des Gerichts genügt die Klausel den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" werde die Klausel hier nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen werde, dass in
noch weitere Ausschlusstatbestände enthalte.
Klausel 3 unwirksam:
Zwar müsse, so der BGH, eine Belehrung nicht alle denkbaren Fallgestaltungen berücksichtigen, aber wohl den „Hinweis auf die Rechtsfolgen des
enthalten“. Nach § 357 Abs.3 Satz 1 ist aber der Wertverlust durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ggf. zu leisten, wenn rechtzeitig hierüber belehrt wurde.
Der BGH geht nun davon aus, dass „die Erteilung eines den Voraussetzungen des
genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann“. Demnach können die Voraussetzungen der Wertersatzpflicht für Ingebrauchnahme hier nie geschaffen werden. Deshalb müsste die Klausel darauf hinweisen, dass für den Wertverlust durch Ingebrauchnahme auf eBay nie Ersatz zu leisten ist.
Selbst wenn es aber eBay selbst möglich wäre, eine Belehrung auch vor Vertragsschluss noch zu erteilen, so müsse in Klausel 3 jedenfalls darauf hingewiesen werden, „dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung“ bestehe.
FAZIT:
Es bleibt zu hoffen, dass die Verbraucherzentralen Ihre Bemühung aufrecht erhalten, eBay durch solche Verfahren insgesamt zu mehr Kundenfreundlichkeit zu bewegen und damit die vorliegende Entscheidung des BGH nicht die Letzte in diesem Bereich bleiben wird.