RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer

 

Abbruch einer ebay-Auktion. Kein Schadensersatzanspruch, wenn dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist.

Es dürfte gängige Rechtsprechung sein, dass nach einem Abbruch einer ebay-Auktion ohne anerkannten Grund grundsätzlich ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande kommt. Wird der Vertrag dann nicht erfüllt, kann der Bieter in der Regel vom Vertrag zurücktreten und als Sekundäranspruch Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

Nach Ansicht des AG Groß-Gerau (Az.: 62 C 26/14 (16)) vom 16.07.2014 kann sich die Geltendmachung dieses Sekundäranspruchs aufgrund des Bietverhaltens des Anspruchsstellers im Einzelfall aber als unzulässige Rechtsausübung erweisen.

Hiesiger Mandant aus GG hatte eine ebay-Auktion abgebrochen und wurde von dem Y aus SB auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Verlauf des Prozesses hat der Y zugestanden, dass er wöchentlich ca. 300 - 350 Angebote auf ebay für meist hochpreisige Gegenstände wie Fahrzeuge, Uhren, etc. abgibt. Um nicht Gefahr zu laufen, das höchste Gebot abgegeben zu haben, gibt er Maximalangebote ab, die so bemessen sind, dass der voraussichtliche Ersteigerungserlös im Fall eines regulären Auslaufens der Auktion nicht erreicht wird. Nach Hochschätzung des Gerichts erreichen die Gebote des Klägers auch so ein monatliches Volumen von mehreren Millionen Euro. Das Gericht stellte angesichts dieser hohen Beträge in Zweifel, ob der Kläger überhaupt in der Lage sei, diese Gebote bei Zuschlag zu bedienen. Für den im entschiedenen Fall angebotenen Artikel hat der Kläger zudem angegeben, dass er keine Verwendung hierfür habe und nicht sagen kann, was er damit machen wollte. Aber auch aufgrund der Vielzahl der nach Ansicht des Gerichts willkürlichen Angebote des Klägers zog es hier im Einzelfall den Schluss, dass es dem Kläger nicht auf den Erwerb der angebotenen Artikel und Vertragserfüllung, sondern vielmehr auf die Erlangung eines ausschließlich auf Geld gerichteten Anspruchs ankam.

Da der Kläger seine ihm formal zustehenden Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzes-/sittenwidrigen Verhaltens erworben habe, könne er diese nicht geltend machen. Seine Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht geht insoweit konform mit der Entscheidung des AG Alzey vom 26.06.2013, Az.: 28 C 65/12, nimmt aber auch zu den Urteilen des AG Offenbach/Main vom 17.12.2013 (Az: 38 C 329/13) und des AG Hamburg-Wandsbeck vom 12.02.2014 (Az: 712 C 157/13) Stellung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Mit seinem Urteil vom 07.08.2014 ist das AG Amberg (Az: 2 C 257/14) - in einen fast identisch gelagerten Fall mit gleichem Kläger - der Ansicht des AG Groß-Gerau gefolgt. Auch hiergegen wurde zwischenzeitlich Berufung eingelegt.

RA Ernst-Walter Motzheim, August 2014  

 

 

 

 

        

   

×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.