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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Neues zu den Mängelgewährleistungsrechten der Käufer von Kraftfahrzeugen

Zuletzt haben sich zwei deutsche Obergerichte zu durchaus praxisrelevanten Themen des Bereichs Mängelgewährleistung beim Kfz-Kauf geäußert. Diese Entscheidungen möchten wir Ihnen heute kurz vorstellen:

Das OLG Frankfurt a. M hat in seinem Urteil vom 22.12.2011 - 25 U 162/10 entschieden, dass auch wenn bei einem Neuwagenkauf der tatsächliche Kraftstoffverbrauch mehr als 10% über den vertraglich vereinbarten Verbrauchswerten liegt, dies den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, da selbst dies nur einen unerheblichen Mangel darstellt. Ein Sachmangel liegt gleichwohl vor. Rechte auf z.B. Minderung können daher bestehen. Aus den Gründen ergibt sich folgender Passus: [...]Unter Zugrundelegung des so vom Sachverständigen ermittelten Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs des Klägers ist damit zwar von einem Sachmangel auszugehen, weil dessen tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten abweicht. Insoweit handelt es sich aber nur um einen unerheblichen Mangel bzw. um eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, stellt es nämlich nur eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeuges um weniger als 10% von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zuletzt BGH NJW 2007, S. 2011 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH). [...]

Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 22.12.2011 - I-22 U 103/11, dass ein Käufer sich auf einen Sachmangel stützen und alle sich daraus ergebenden Gewährleistungsrechte geltend machen könne, wenn auf dem gekauften Fahrzeug zwar eine Umweltplakette angebracht ist, aber das Fahrzeug die Voraussetzungen für die offizielle Erteilung einer Umweltplakette gar nicht erfüllt. Das Gericht begründet dies wie folgt: [...] Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit haben die Parteien zwar nicht getroffen. Unstreitig trug das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages jedoch eine grüne Plakette. Die Frage, welche Zugangsberechtigung aufgrund der Plakette, insb. zur Einfahrt in Innenstädte, besteht, ist von allgemeiner Bedeutung. Regelmäßig ist daher auch ohne ausdrückliche Gespräche hierüber konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die Plakette zu führen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Der Käufer eines entsprechenden Pkw kann daher davon ausgehen, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug auch tatsächlich eingehalten werden[...]. Das Gericht hat darin auch einen erheblichen Mangel gemäß § 323 Abs.5 S.2 BGB erkannt und dem Kläger das Rückabwicklungsrecht bestätigt.


Fazit:
  1. Eine Abweichung von mehr als 10% ggü. dem vereinbarten Kraftstoffverbrauch stellt einen Sachmangel dar. Dem Käufer ist es deshalb aber nicht automatisch ermöglicht, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages durch eine Rücktrittserklärung zu erzwingen. Andere Gewährleistungsrechte werden ihm indes zustehen.
  2. Der Händler sollte bei jedem Fahrzeug prüfen, ob es „Umweltplakettenfähig“ist und seinen Kunden darüber aufklären, da es sich dabei um eine wesentliche Eigenschaft von heutigen Kraftfahrzeugen handelt. Die Prüfpflicht gilt auch –und vll. sogar insbesondere –dann, wenn das Fahrzeug gebraucht an und verkauft wird und bereits eine Plakette trägt.

von RA Florian Decker
Juni 2012
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