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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

AG Bochum – Az.: 75 C 293/11 – Urteil vom 6.2.12 

In seiner Entscheidung vom 6.2.12 hat das AG Bochum einmal mehr bewiesen, dass auch in Streitigkeiten um kleine Beträge juristisch und praktisch Interessantes zum Tragen kommen kann. 

Der Kläger hatte 3 Kugelleuchten aus Kunststoff aus dem Niedrigpreissegment bei der Beklagten erstanden, die als „Gartenlampe“ angepriesen wurden. Nach einiger Zeit der Benutzung im Außenbereich des klägerischen Anwesens hatte sich sodann der verwandte Kunststoff der Leuchten leicht verfärbt, weshalb der Kläger versuchte dies als Mangel darzustellen und die Leuchten austauschen zu lassen oder zurückzugeben – zu Unrecht, wie das Gericht richtigerweise feststellte. 

Die Beklagte hatte die Lampen zwar als Gartenleuchten angepriesen aber keineswegs erklärt, dass diese sich nicht verfärben würden oder besonders „UV-beständig“ seien. Insofern ist es nicht richtig, dass der Rechtsverkehr bei einer Gartenleuchte aus Kunststoff zu einem Preis von unter 50 € erwartet oder erwarten dürfte, dass diese sich nicht verfärbt, wenn sie im Außenbereich eingesetzt wird. Der Kläger hatte insofern vertreten, dass in der Bewerbung als „Gartenleuchte“ eine solche Zusage der „UV-Beständigkeit“ enthalten sei. 

Das Gericht ging indes richtigerweise davon aus, dass „nach der Lebenserfahrung […] ein durchschnittlicher Käufer in der Rolle des Klägers“ wisse, dass „Gegenstände aus Kunststoff bei Benutzung im Tageslicht dazu neigen, sich zu verfärben“.  Der Kläger habe hier daher ebenso wenig erwarten dürfen dass dies bei den gegenständlichen Leuchten aus dem unteren Preissegment anders sein würde. Ein Mangel sei daher nicht gegeben und die Klage abzuweisen. 

Hier finden Sie das Urteil im Volltext

 

RA Florian Decker

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