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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Neues vom Abgasskandal: Käufer unterliegt vor dem OLG Koblenz

Der sog. Abgasskandal schlägt weiter Wellen und hat Potential die Vorlage für ein Sequel zu Michael Endes wohl bekanntesten Buch zuliefern. Jedenfalls ist zu warten, dass die Gerichte sich noch eine lange Zeit mit den Nachwehen dieser Geschichte werden auseinandersetzen dürfen. Die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren geht in die Tausende.

Aktuell hatte nun auch das OLG Koblenz (Urt. v. 28.09.2017, Aktenzeichen: 1 U 302/17) Gelegenheit über einen konkreten Fall zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung insoweit sein Scherflein beizutragen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei einem Autohaus einen VW Modell Tiguan Sport & Style mit "Blue Motion"-Technik gekauft. Bei dem Autohaus handelt es sich um eine VW-Vertragshändlerin. In dem Wagen war der VW Dieselmotor EA 189 verbaut. Auch dieser war von den Vorgängen des Abgasskandals betroffen. Dies erfuhr die Klägerin und erklärte letztlich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Sie berief sich also auf § 123 BGB. Dieser bestimmt, dass wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten kann.

Unstreitig sei die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts (so ist dies der Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 28.09.2017 zu entnehmen) nicht durch das beklagte Autohaus und dessen Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte habe ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt habe, sei eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greife auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei, der die Sache an den Kunden verkaufe. Der Hersteller sei im Regelfall – so wie hier – nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall habe auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handele es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließe. Sie trage das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG sei weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte habe auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin habe daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht habe festgestellt werden können und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolge, sei auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.

Es ging in der Entscheidung des OLG ausschließlich um die Frage der wirksamen Anfechtung. Das OLG musste sich insoweit also nicht dazu äußern, ob ggf. Gewährleistungsansprüche auf Mängelbasis gegen das Autohaus begründet gewesen wären. In der Pressemitteilung des Gerichtes klingt an, dass die Sache unter dem Aspekt von Mängelrechten ggf. anders zu sehen wäre.


Fazit:

Das OLG Koblenz hatte sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hat. Das ergäbe auch Sinn, da die Haftung auch Nacherfüllung oder auch die Möglichkeit des Rücktritts nicht von einer Kenntnis des Verkäufers abhängen. Entscheidend ist insoweit allein, ob die Lieferung eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges einen Mangel darstellt und dieser durch das in der Regel als Nacherfüllung angebotene Software-Update behoben werden kann oder nicht.
von RA Decker, Oktober 2017
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