RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Wer kennt es nicht. Das vor gerade einmal ein paar Monaten erworbene Fahrzeug, wird im gefährlichen Straßenverkehr für ein paar hundert oder wenige tausend Kilometer bewegt und schon tritt ein, was jeder befürchtet aber stets vermeiden will: es knallt!! Mit viel Gerumpel und Getöse fährt der Verkehrsgegner an der Kreuzung in schöne, mit Metalliclack überzogene Beifahrertür des neuen Wagens. Eine neue Tür und ein neuer Kotflügel müssen her.

Gerade aber nicht nur beim Premiumfahrzeug will der Eigentümer dann natürlich zur Markenwerkstatt, um den Schaden auch wirklich fachgerecht und nach den Regeln des Herstellers beheben zu lassen.

An diesem Punkt kommt die eintrittspflichtige Versicherung ins Spiel. Diese will natürlich möglichst Kosten sparen und teilt in der Regel nicht das sentimentale Verhältnis des betroffenen Fahrzeugeigentümers zu seinem Kfz. Daher wird immer wieder von solchen Versicherern gefordert, der geschädigte Eigentümer solle sein Kfz doch nicht in die teure Markenwerkstatt sondern in die günstige Vertragswerkstatt der Versicherung oder eine andere, günstigere freie Werkstatt bringen. Gestützt wird die Forderung mitunter darauf, dass der Eigentümer eine Schadensminderungspflicht habe usw.

Eine solche Verweisung auf die freie Werkstatt oder die Vertragswerkstatt will und - so vertritt dies das AG Frankfurt - muss der Geschädigte sich aber nicht bieten lassen.

In seinem Urteil vom 18.11.2013 hatte das Amtsgericht  sich mit einem Fall zu befassen, in dem der vom klagenden Fahrzeugeigener beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten die erforderlichen Reparaturkosten auf der Grundlage von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet hatte. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt erst 1,5  Jahre alt. Die Versicherung hatte jedoch nicht die hohen Verrechnungssätze zahlen wollen, sondern diese unter Vorlage eines Prüfberichts auf eine  günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen. Dieser Schadenspunkt wurde entsprechend gekürzt die Klägerin musste die restlichen Reparaturkosten einklagen. Dieser Klage hat das AG Frankfurt überwiegend stattgegeben, da es der Klägerin nicht zumutbar sei in Anbetracht des geringen Alters Ihres Kfz auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen zu werden. Daran ändere auch die Schadenminderungspflicht der Geschädigten nichts.  Das Amtsgericht berief sich hier auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.10.2009 (AZ: VI ZR 53/09), indem dieser bereits klargestellt hatte, dass ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt im Rahmen der Schadenminderungspflicht für den Geschädigten unter anderem dann nicht zumutbar ist, wenn dessen Fahrzeug weniger als drei Jahre alt ist.

 

 RA Decker, Juli 2014

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