RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

In einer Berufungsentscheidung hatte das Landgericht Lübeck (13.06.2013, AZ: 14 S 211/11) kürzlich ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck zur Überprüfung vorliegen und bestätigte dieses.

Als Autohausbetreiber ist man oft auch Autovermieter, nämlich dann, wenn ein "Werkstattwagen" bereit gestellt wird, also der Kunde während der Reparatur seines eigenen Wagens ein Ersatzfahrzeug erhält. Dieses wird in der Regel nur gegen Entgelt überlassen, welches der Kunde dann selbst zahlt oder eine für diesen eintretende Garantieversicherung. Es liegt also eine Fahrzeugmiete vor. Bei einer solchen Vermietung gehört es nun grundsätzlich zum Risiko des Vermieters, dass der Kunde den Wagen verschlechtert, nämlich beschädigt, zurückbringt. Dann beginnt meist die Diskussion, ob der Schaden nun wirklich von diesem Kunden herbeigeführt wurde oder "vorher schon da" gewesen ist, was der Kunde in der Regel einwenden wird.

Im Idealfall gab es eine sorgsame Übergabeabnahme bei Beginn der Mietzeit und es wurde ein Beschädigungsprotokoll ausgefüllt und vom Kunden/Mieter quittiert. Außerdem gibt es in diesem Idealfall auch ein Rückgabeprotokoll. Dann kann (!) der Vermieter mit diesem und der Aussage seines Mitarbeiters den Beweis führen. Was aber, wenn das Protokoll unvollständig ist, nicht unterschrieben wurde, der Mitarbeiter nicht mehr im Autohaus arbeitet oder man evtl. überhaupt keine Abnahme und Schadensprüfung bei Mietbeginn durchgeführt hat. Wer muss denn dann beweisen, ob der Schaden während der Mietzeit aufgetreten, also vom Kunden zu verantworten ist?

Im konkreten Fall hatte die Klägerin das Fahrzeug an die Beklagte vermietet. Der Mietvertrag endete vereinbarungsgemäß am 30.01.2011, 08:00 Uhr morgens. In der Nacht vom 29.1. auf den 30.1. stellte die Beklagte das Mietfahrzeug auf dem Betriebsgelände der Klägerin ab und warf den Schlüssel in den Einwurfkasten. Morgens prüfte die Vermieterin das Fahrzeug und stellte einen Schaden in Form einer typisch dellenhaften Beschädigung fest, wie sie beim Rangieren und Einparken auftritt.

Grundsätzlich muss im Zivilprozess der Kläger beweisen, dass alle Voraussetzungen vorliegen, die seine Ansprüche stützen sollen. Die Vermieterin hätte hier also grundsätzlich beweisen müssen, dass der Wagen durch den Mieter beschädigt wurde. Mangels Abnahmeprotokoll hatte hiesige Klägerin also ein Beweisproblem. Das AG Lübeck und nun auch aus LG Lübeck halfen der Vermieterin aus der Klemme. Die Mangelfreiheit des Fahrzeuges bei Mietbeginn müsse die Klägerin zwar nachweisen. Dazu reiche aber das erstellte Übergabeprotokoll aus. Darin fand sich die dellenhafte Beschädigung nicht. Als Vermieterin müsse die Klägerin dagegen nicht auch noch darlegen und beweisen, dass sich der Schaden während der Nutzung durch den Kunden/Mieter/Beklagten ereignete. Es müsse lediglich ausgeschlossen sein, dass die Vermieterin oder andere Dritte den Schaden verursacht haben. Dieser Ausschluss sei aber wiederum dann nicht notwendig, wenn feststehe, dass die Mietsache durch Mietgebrauch beschädigt wurde. Dann müsse der beklagte Mieter wiederum darlegen und nachweisen, dass der Schaden nicht von ihr zu vertreten sei. Das Gericht bezog sich hier auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, ZMR 2005, 116 ff.).

Die Beweisaufnahme ergab, dass der Schaden während der Mietnutzung durch den Kunden Mieterin entstanden war. Der nunmehr beweisbelastete Mieter konnte nicht nachweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hatte und verlor daher den Prozess.

 
RA Decker, April 2014

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