RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

In den sozialen Netzwerken wird derzeit heftig die Einführung einer Pferdesteuer in der saarländischen Gemeinde Illingen ab dem Jahre 2014 diskutiert (vgl. auch SZ vom 05.06.2013). Aus juristischer Sicht ist hierzu Folgendes anzumerken:

Das Thema „Pferdesteuer“ beschäftigt die im Pferderecht tätigen Rechtsanwälte (www.pferderechtsanwaelte.de) bereits seit zwei Jahren. Der deutsche Pferderechtstag hat sich in den Jahren 2012 und 2013 intensiv mit diesem Thema befasst.

Unter den beteiligten Juristen besteht Einigkeit, dass die Pferdesteuer nicht als örtliche Aufwandssteuer erhoben werden kann. Die bislang vorliegenden Steuersatzungen, namentlich die der hessischen Gemeinde Bad Sooden-Allendorf, sind inhaltlich widersprüchlich und in weiten Teilen verfassungswidrig.

 
Anlass zur Kritik geben dabei die folgenden Überlegungen:

In den bislang vorliegenden Satzungen in rechtlich bedenklicher Weise unklar geregelt, wer denn nun der Steuerpflichtige sein und an welchen Tatbestand („Halten oder Benutzen des Pferdes“?) die Steuerpflicht anknüpfen soll. Der von den meisten Satzungsgebern zur Ermittlung der Höhe der Steuerlast gewählte Stückzahlmaßstab ist nach ganz herrschender Meinung verfassungswidrig.

In aller Regel überschreiten die Gemeinden, die bislang eine Pferdesteuer eingeführt haben oder eine entsprechende Satzung planen, auch die Grenzen des ihnen an sich zustehenden Steuererfindungs- und –erhebungsrechtes. Sie berücksichtigen nämlich nicht die entgegenstehenden öffentlichen Belange insbesondere der Sportförderung sowie des in fast allen Landesverfassungen und Landesnaturschutzgesetzen geregelten Rechts auf freien Zugang zur Natur. Eine Lenkungsfunktion, die diese öffentlichen Belange relativieren könnte – wie etwa bei der oft zum Vergleich herangezogenen Hundesteuer, bei der es dezidiert um die Eindämmung der Haltung insbesondere von Kampfhunden geht – ist in den bislang bekannt gewordenen Satzungen und Satzungsentwürfen nicht enthalten. Sie wäre im Übrigen auch nicht begründbar.

 
Fazit:

Es ist daher von entscheidender Wichtigkeit, dass nicht nur politischer Widerstand gegen die Einführung der Pferdesteuer geleistet, sondern auch juristisch gegen die Satzungen und Steuerbescheide selbst vorgegangen wird und entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen eine Steuersatzung selbst ist das sogenannte Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 1 Nr.2 VwGO zulässig. Derzeit ist beispielsweise ein solches Verfahren in Hessen wegen der der Pferdesteuersatzung in Bad Sooden-Allendorf anhängig. Steuerbescheide, die auf Grundlage vorhandener Steuersatzungen bereits ergangen sind, können – und müssen! – mit dem Ein- bzw. Widerspruch angefochten werden. Im Zweifel lohnt der Gang zum „Pferdeanwalt“ hier also in der Tat.

 

 Von RA Volker Simmer
05.06.2013

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