RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

 

Vergleich "alte" und "neue" GVO - Auswirkungen?


Zugang zu technischen Informationen, Schulungen und Diagnosegeräten
Altes Regelwerk (GVO 1400/2002): Die Freistellung gilt nicht, wenn der Kraftfahrzeug-Lieferant unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge oder für Umweltschutzmaßnahmen erforderlichen Informationen [...] verweigert.
Neues Regelwerk (KFZ-GVO 461/2010 bzw. vertikale „Schirm-GVO“ 330/2010): Es ist keine entsprechende Regelung enthalten.

Konsequenzen für die Praxis:
ZDK: „Obwohl der Zugang zu technischen Informationen für vor dem 1.9.2009 in Verkehr gebrachte seit dem 1.6.2010 nicht mehr in der Verordnung geregelt ist, sind beim Zugang zu technischen Informationen keine Verschlechterungen gegenüber der heutigen Situation zu erwarten.“
Analyse: Warum? Keine Begründung ersichtlich! Das Gegenteil wird der Fall der sein.


Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen:

Altes Regelwerk (GVO 1400/2002): Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass die vertikale Vereinbarung[...] eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren hat und sich die Vertragsparteien verpflichten eine Nichtverlängerung mindestens sechs Monate im voraus anzukündigen, oder unbefristet ist und die Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren vereinbaren (ein Jahr im Falle der Entschädigung bzw. der Strukturkündigung).
Neues Regelwerk (KFZ-GVO 461/2010 bzw. vertikale „Schirm-GVO“ 330/2010): Es ist keine entsprechende Regelung enthalten.

Konsequenzen für die Praxis:
ZDK: „Obwohl die neuen Regelungen keine Mindestkündigungsfristen enthalten, dürfte sich für den Bereich der Serviceverträge wenig ändern.“
Analyse: Die meisten europäischen und japanischen Hersteller haben im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung eine Kündigungsfrist von zwei Jahren zugesagt. Es ist jedoch völlig offen, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang deutsche Gerichte einer freiwilligen Selbstverpflichtung eine rechtliche Verbindlichkeit beimessen werden.


Schiedsverfahren:
Altes Regelwerk (GVO 1400/2002: Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass in der der vertikalen Vereinbarung für jede der Vertragsparteien das Recht vorgesehen ist, bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung einen unabhängigen Sachverstän
digen oder einen Schiedsrichter anzurufen.
Neues Regelwerk (KFZ-GVO 461/2010 bzw. vertikale „Schirm-GVO“ 330/2010): Es ist keine entsprechende Regelung enthalten.

Konsequenzen für die Praxis:
ZDK: „Das Schiedsverfahren muss nicht mehr Bestandteil eines Service-/Vertriebsvertrages sein . Allerdings haben die meisten Hersteller in Europa im Rahmen ihrerfreiwilligen Selbstverpflichtung zugesagt, das Schiedsverfahren in den Serviceverträgen zu belassen.“
Analyse: Verbindlichkeit der Selbstverpflichtung? Es drohen kostspielige Rechtsstreitigkeiten.$Mehrmarkenvertrieb von Neufahrzeugen und


Wettbewerbsverbote:
Altes Regelwerk (GVO 1400/2002): Nicht freigestellt (und damit wettbewerbswidrig) sind Vereinbarungen und/oder Wettbewerbsverbote, die die Mitglieder eines Vertriebssystems mittelbar oder unmittelbar dazu veranlassen, KFZ oder Ersatzteile bestimmter konkurrierender Hersteller nicht zu kaufen oder zu verkaufen.
Neues Regelwerk (KFZ-GVO 461/2010 bzw. vertikale „Schirm-GVO“ 330/2010): Nach der allgemeinen „Schirm“-GVO sind nur Beschränkungen des
Mehrmarkenvertriebs in einem selektiven Vertriebssystems, Wettbewerbsverbote von mehr als fünf Jahren Dauer sowie Verpflichtungen, mehr als 80% an Vertragswaren und -dienstleistungen vom Hersteller zu beziehen, nicht mehr frei gestellt (und damit wettbewerbswidrig).

Konsequenzen für die Praxis:
Herstellern/Importeuren ist es grds. erlaubt, den Mehrmarkenvertrieb für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren einzuschränken. Weiterhin ist es möglich, Händler dazu zu verpflichten, bis zu 80 % (bislang: 30 %) des Gesamtbezuges an Vertragswaren und -dienstleistungen bei dem betreffenden Importeur oder Hersteller bzw. einem benannten Unternehmen zu beziehen. Einen Bestandsschutz für Mehrmarkenhändler gibt es nicht. Ordentliche $Kündigungen bestehender Vertriebsverträge zum 31.5.2013 sind bis zum 30.5.2011 möglich und zu erwarten.

 
von RA Volker Simmer
März 2011

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