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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

BGH: Angabe des CO2 Ausstoßes eines PKW in der Werbung

Die Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) sind sog. Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das bedeutet, dass diese insbesondere auch bei der Werbung für PKW beachtet werden müssen, will man nicht riskieren von der Konkurrenz oder einem "Abmahnverein" eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.


§ 5 PKW-EnVKV zum Thema "Werbung" lautet (auszugsweise):

"[...] Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. [...Dies] gilt entsprechend für [...] in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial [und] Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien; hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste "

Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte nun der beklagte Autohersteller in einer Zeitschrift im März 2011 für ein das von ihm hergestellte Fahrzeug Mercedes-Benz SLK geworben ohne dabei Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Die Klägerin mahnte dies als wettbewerbswidrig ab und scheiterte im Ergebnis in allen drei Instanzen.

Der BGH (Urteil vom 24.7.2014, I ZR 119/13) entschied letztverbindlich, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den Bestimmungen der Pkw-EnVKV nicht zu. Der BGH begründet dies wie folgt (auszugsweise):

"Die Beklagte hat mit der von der Klägerin beanstandeten Werbung schon deshalb nicht gegen die Pkw-EnVKV verstoßen, weil sich diese Werbung anders als die Werbung in der Sache "Gallardo Spyder" (BGH 4.2.2010, I ZR 66/09) nicht wie in § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV vorausgesetzt auf ein bestimmtes Pkw-Modell bezogen hat. Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Pkw nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Pkw. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Begriffsbestimmung überein. Von dem vorliegend beworbenen Pkw "Mercedes-Benz SLK" gibt es mehrere Varianten/Versionen und damit auch mehrere Modelle. Eine Verpflichtung zur Angabe der gem. § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für ein bestimmtes Modell geworben hätte. Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein das Fahrzeug "Mercedes-Benz SLK" zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell i.S.d. Pkw-EnVKV anzuführen."

 

Die Entscheidung befasste sich auch mit anderen Aspekten der Verordnung. Eine Lektüre in Gänze kann sich lohnen. Sie finden die Entscheidung im Volltext auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) veröffentlicht.


von RA Florian Decker, Februar 2015

 

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