Rezension Zivilrecht: Urheberrecht
Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, De Gruyter 2012
Von RA Florian Decker, Saarbrücken
Univ.-Prof. emr. Dr. Artur-Axel Wandtke hat im Konzert mit Prof. Dr. Schunke sowie den Kollegen RAen Dres. Dietz, Kauert und Wöhrn sein Lehrbuch zum Urheberrecht nun in überarbeiteter, dritter Auflage vorgelegt.
Die Beteiligung von Praktikern ist sehr erfreulich und nach Auffassung des Verfassers auch in der Ausgestaltung des Werkes (insb. bereits am Inhaltsverzeichnis) zu bemerken, da das Lehrbuch nicht etwa wie andere Vertreter seiner „Zunft“ durch Quellenarmut glänzt oder sich allein auf die materiellen Aspekte des Rechtsgebietes bezöge. Vielmehr wird ein thematisch vollständiger Überblick über das umfangreiche Feld des Urheberrechts angeboten, der nicht zuletzt deshalb auch praxistauglich und für z.B. den Rechtsanwalt brauchbar ist, weil er mit zahlreichen Zitaten und Quellenangaben aus aktueller Literatur und Rechtsprechung „unterfüttert“ ist, anhand derer eine Vertiefung und Auffindung von konkreten Detailproblemen leicht fällt. Das Ziel, ein auch für Rechtsanwälte zur Vertiefung geeignetes Werk zu schaffen – das schon im Vorwort zur 1. Auflage formuliert wurde – erreicht das Buch also durchaus. Aber auch die wohl hauptsächlich als Publikum anvisierten Rechtsstudenten werden mit dem Werk gut arbeiten können. Insofern wird der Lerneffekt durch die am Ende jeden Sinnabschnittes formulierten Wiederholungsfragen gesteigert. Ein sehr sinnvoller pädagogischer Ansatz.
Auch inhaltlich findet sich kein wesentlicher Grund zur Kritik. Beginnend mit dem stark dogmatischen Einleitungsteil wird ab Seite 61 in eine angenehm breite Diskussion von Werkbegriff und Urheberschaft eingestiegen. Auf Seiten 106 bis 160 werden in klarer Abgrenzung zueinander alle bestehenden Rechte des Urhebers angeschnitten und erläutert. Sodann folgt eine umfängliche Darstellung des Urhebervertragsrechtes. Dabei werden allerdings nicht (schließlich liegt ja ein Lehrbuch vor) in Manier eines Formularbuches die einzelnen im Lizenzvertrag aufzunehmenden bzw. aufnehmbaren Klauseln erläutert. Vielmehr wird die „Mechanik“ des Urhebervertragesrechts bzw. dessen dogmatische Basis erläutert. Diese Passage richtet sich erkennbar eher an Studenten als an den Praktiker. Ab Seite 238 findet sich sodann eine Diskussion der Schranken des Urheberrechts, in deren Rahmen Zwangslizenzen und dergleichen besprochen werden. Auch das Recht der Verwertungsgesellschaften (GEMA und Co.) wird auf 16 Seiten angeschnitten. Den „Blick über den Tellerrand“ zu den „ausübenden Künstlern“ wagt das Buch ab Seite 288 und wendet sich unter dem gemeinsamen Titel der „Verwandten Schutzrechte“ sodann auch dem Datenbankschutz, wissenschaftlichen Ausgaben, Lichtbildern usw. zu. Ein eigenes Kapitel wird dem Softwareschutz gewidmet, gefolgt von einer Diskussion (die wiederum für die Praktiker von großem Interesse sein dürfte) der technischen Schutzmaßnahmen.
Alles in Allem kann dem Buch vom Verfasser jedenfalls eine Empfehlung ausgesprochen werden. Insbesondere der Rechtsstudent wird das Buch sehr gut gebrauchen können. Aber auch der praktische Anwender muss von der Empfehlung nicht ausgenommen werden. Das Buch ist seinen Preis von „schmalen“ 39,95 € allemal wert.
Die Beteiligung von Praktikern ist sehr erfreulich und nach Auffassung des Verfassers auch in der Ausgestaltung des Werkes (insb. bereits am Inhaltsverzeichnis) zu bemerken, da das Lehrbuch nicht etwa wie andere Vertreter seiner „Zunft“ durch Quellenarmut glänzt oder sich allein auf die materiellen Aspekte des Rechtsgebietes bezöge. Vielmehr wird ein thematisch vollständiger Überblick über das umfangreiche Feld des Urheberrechts angeboten, der nicht zuletzt deshalb auch praxistauglich und für z.B. den Rechtsanwalt brauchbar ist, weil er mit zahlreichen Zitaten und Quellenangaben aus aktueller Literatur und Rechtsprechung „unterfüttert“ ist, anhand derer eine Vertiefung und Auffindung von konkreten Detailproblemen leicht fällt. Das Ziel, ein auch für Rechtsanwälte zur Vertiefung geeignetes Werk zu schaffen – das schon im Vorwort zur 1. Auflage formuliert wurde – erreicht das Buch also durchaus. Aber auch die wohl hauptsächlich als Publikum anvisierten Rechtsstudenten werden mit dem Werk gut arbeiten können. Insofern wird der Lerneffekt durch die am Ende jeden Sinnabschnittes formulierten Wiederholungsfragen gesteigert. Ein sehr sinnvoller pädagogischer Ansatz.
Auch inhaltlich findet sich kein wesentlicher Grund zur Kritik. Beginnend mit dem stark dogmatischen Einleitungsteil wird ab Seite 61 in eine angenehm breite Diskussion von Werkbegriff und Urheberschaft eingestiegen. Auf Seiten 106 bis 160 werden in klarer Abgrenzung zueinander alle bestehenden Rechte des Urhebers angeschnitten und erläutert. Sodann folgt eine umfängliche Darstellung des Urhebervertragsrechtes. Dabei werden allerdings nicht (schließlich liegt ja ein Lehrbuch vor) in Manier eines Formularbuches die einzelnen im Lizenzvertrag aufzunehmenden bzw. aufnehmbaren Klauseln erläutert. Vielmehr wird die „Mechanik“ des Urhebervertragesrechts bzw. dessen dogmatische Basis erläutert. Diese Passage richtet sich erkennbar eher an Studenten als an den Praktiker. Ab Seite 238 findet sich sodann eine Diskussion der Schranken des Urheberrechts, in deren Rahmen Zwangslizenzen und dergleichen besprochen werden. Auch das Recht der Verwertungsgesellschaften (GEMA und Co.) wird auf 16 Seiten angeschnitten. Den „Blick über den Tellerrand“ zu den „ausübenden Künstlern“ wagt das Buch ab Seite 288 und wendet sich unter dem gemeinsamen Titel der „Verwandten Schutzrechte“ sodann auch dem Datenbankschutz, wissenschaftlichen Ausgaben, Lichtbildern usw. zu. Ein eigenes Kapitel wird dem Softwareschutz gewidmet, gefolgt von einer Diskussion (die wiederum für die Praktiker von großem Interesse sein dürfte) der technischen Schutzmaßnahmen.
Alles in Allem kann dem Buch vom Verfasser jedenfalls eine Empfehlung ausgesprochen werden. Insbesondere der Rechtsstudent wird das Buch sehr gut gebrauchen können. Aber auch der praktische Anwender muss von der Empfehlung nicht ausgenommen werden. Das Buch ist seinen Preis von „schmalen“ 39,95 € allemal wert.