RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension Zivilrecht: Fotorecht
Castendyk, Fotorecht, 2. Auflage, Erich Schmidt 2012
von RA Florian Decker, Saarbrücken
Der Kollege Rechtsanwalt Prof. Dr. Castendyk legt hier ein in Zusammenarbeit mit dem Institut für Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster erstelltes und in der 2. Auflage in Zusammenarbeit mit der Hamburg Media School überarbeitetes Werk vor, das sich nach eigener Aussage vornehmlich an Fotografen, Bildagenturen, Vermittler sowie Verwerter von Fotografien in jeglicher Form, aber auch an Rechtsanwälte richtet. Das Buch versuche, so das Vorwort, die für einen Fotografen relevanten rechtlichen Grundlagen des „Fotorechts“ darzustellen, die sich aus den Entwicklungen von Rechtsprechung und Gesetzen im Rahmen des Urheberrechts in den letzten 20 Jahren ergeben hat.
Für den Rechtspraktiker (wohl eher nicht für den beruflichen Fotografen) sehr brauchbar sind hier die Ausführungen in Teil 1 des Buches (Seite 1 bis 62), auf denen die technischen und wirtschaftlichen Grundlagen der Fotografie dargestellt werden. Aus Sicht des Anwalts sind hier insbesondere die technischen Darstellungen durchaus zu begrüßen. Die dort enthaltenen Informationen lassen sich insofern beispielsweise im Rahmen der Diskussion nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG verwerten, wo geklärt werden muss, wann denn nun technisch ein Lichtbild vorliegt und wann nicht. Hierzu sind nach der Rechtsprechung gewisse technische Vorraussetzung als notwendig angesehen worden, die sich anhand der Darstellungen im vorliegenden Werk gut einordnen und werten lassen. Die rechtlichen Folgen (Lichtbild ja oder nein) finden sich dann ab Seite 60, Rn. 65 des Buches auch ausführlich besprochen wieder. Dabei kann dann bei der Frage, ob eine am Computer erstellte Abbildung ein Lichtbild im Sinne des Gesetzes sein kann, auf das vom Autor vorher geschaffene Grundlagenwissen zurückgegriffen werden, wie z. B. (siehe Rn. 66) zur Einordnung eines so genannten „computer aided design“ (CAD). Der Autor verneint hier durchaus vertretbar, die Eigenschaft einer CAD-Grafik ein Lichtbild im Sinne des UrhG zu sein, schlägt aber systemgerecht die Brücke zum § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, nach dem eine solche Grafik sehr wohl ein Werk der angewandten Kunst sein kann. Damit erhält der Praktiker den notwendigen Hinweis, an welcher Stelle weiter recherchiert werden muss. Die Thematik, ob ein solcher Schutz besteht, wird auch „andiskutiert“, dann aber entsprechend dem Inhalt und der eigentlichen Zielrichtung des Buches nicht an Ort und Stelle weiterverfolgt. Es werden dem Leser aber sehr wohl Fundstellen zur weiteren Recherche geboten. Die Thematik ist also im angemessenen Umfang, zielführend und systemgerecht aufgearbeitet. In der Folge wird dann sehr schön der Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken herausgearbeitet, wobei die Ausarbeitungen stets mit umfassenden Rechtsprechungszitaten und Literaturzitaten versehen werden. Hierzu kann festgehalten werden, dass das Werk für die ausdrückliche Zielgruppe „Rechtsanwälte“ als Nachschlagewerk im konkreten Rechtsstreit sehr gut geeignet ist.
Der lehrbuchartige Aufbau und die unkomplizierten Formulierungen machen die Darstellung aber auch aus Sicht des Verfassers durchaus für die anderen angesprochenen Berufsgruppen brauchbar. Insofern deckt das Buch thematisch wohl in der Tat den gesamten Problemkreis und seine rechtlichen Bezüge ab. Neben den bereits angesprochenen technischen und wirtschaftlichen Grundlagen wird in Teil 2 auf die vorstehend bereits angerissenen Fotografenrechte eingegangen. Der Autor lässt auf die Einordnung der Werkarten Ausführungen zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und zu den Verwertungsrechten des Urhebers den gesetzlichen Grenzen des Urheberrechts etc. pp. folgen. Ein Extraabschnitt wird der Problematik der digitalen Fotografie gewidmet und es wird umfangreich auf die digitale Bildbearbeitung und die elektronische Verarbeitung und Verwertung von Bildern eingegangen. Dies sind sicherlich Bereiche, die gerade schon den seit längerer Zeit berufstätigen Fotografen, die ggf. noch „von der analogen Fotografie kommen“, Einordnungsschwierigkeiten bereiten können. Auch auf die Verletzungen von Urheberrechten und die daraus entstehenden Ansprüche wird eingegangen. Dabei werden die normierten (Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) ebenso wie die nicht normierten Ansprüche (Auskunftsanspruch) diskutiert und auch die Instrumente dargestellt, die zur Durchsetzung derselben dienen (wie z.B. außergerichtliche Abmahnung oder gerichtliche Klage bzw. der Antrag auf einstweilige Verfügung). So kann sowohl der rechtliche Laie ein Überblick gewinnen, der Rechtsanwalt aber auch hier wertvolle Ansatzpunkte finden.
Es folgen Darstellungen zum Urhebervertragsrecht, in denen zunächst die Grundsätze dargestellt werden, dass ein Urheberrecht nicht „in toto“ (insgesamt) übertragen werden kann und was es mit der Zweckübertragungstheorie auf sich hat, und sodann sämtliche ständig diskutierten Vertragsbestandteile eines Urheberrechtslizenzvertrages aufgegriffen werden. Den rechtlichen Laien, die als Leser angesprochen werden, wird dadurch entsprochen, dass ab Rn. 298 ff. zunächst die Grundlagen des deutschen Vertragsrechts und des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert werden. Sodann geht der Autor ab Rn. 315 ff. auf die im Urheberrecht angetroffenen Vertragsarten (Lizenzvertrag, Bildagenturvertrag etc. pp.) ein und erläutert diese bezüglich ihrer einzelnen Bestandteile sehr genau und verständlich, fast im Stile eines Formularbuches. So wird es einem rechtlichen Laien, z. B. einem Fotografen, möglich, ihm vorgelegte Verträge zu verstehen und diese rechtlich als auch wirtschaftlich mit ihren Auswirkungen einordnen zu können.
Von essentieller Bedeutung und daher entsprechend umfangreich ausgeführt sind die Darstellungen auf Seiten 209 bis 332 des Buches zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Sachfotografie und Personenfotografie sowie zu gesetzlichen Fotografieverboten. Auf diese Fragen wird ein rechtlich sensibilisierter Fotograf sicherlich täglich stoßen und kann sie sich hier beantworten lassen. Diskutiert wird dabei z. B., ob bzw. wann Leichen fotografiert werden können, wann es erlaubt ist, fremde Häuser von einem allgemein zugänglichen Standort bzw. unter Betreten fremder Grundstücke zu fotografieren etc. pp.
Abgerundet wird das Werk dann mit den Ausführungen in Teil 4 des Buches zu den gewerblichen Anknüpfungspunkten, den Besonderheiten für Fotografen in einer Arbeitnehmerstellung und den Besonderheiten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die für die angesprochenen Berufsgruppen gelten können.
Alles in allem kann mit Sicherheit festgehalten werden, dass das Buch im Vorwort das selbst gestellte Ziel durchaus erfüllt. Kein aus Sicht des Unterzeichners als wesentlich zu bezeichnender Themenkreis zum Fotorecht wird hier komplett ausgespart. Die Darstellung an sich ist für die angesprochenen Zielgruppen geeignet und verständlich. Das Unterfangen, die praktischen Auswirkungen der Entwicklung des deutschen Urheberrechts darzustellen, wird hier im Buch selbst und durch eine Vielzahl an Verweisen in Fußnoten verwirklicht. Das Buch ist – zusammenfassend gesprochen - für den Spezialistenbereich der Fotografie bzw. des Fotorechts mithin uneingeschränkt zu empfehlen. Für den Preis von 49,00 € wird hier ein sehr guter Gegenwert geboten.
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