RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Haftet das Autohaus beim Autokauf für wettbewerbswidrige Angaben des Mitarbeiters auf Facebook? Mit dieser doch etwas überraschenden Fragestellung hatte sich kürzlich das Landgericht in Freiburg im Breisgau zu befassen. Das Urteil des Gericht vom 4.11.2013 zum Az.: 12 O 83/13 wurde zwischenzeitlich veröffentlicht.
 

Was war hier los?

Ein angestellter Mitarbeiter des hier betroffenen Autohauses, war in diesem Autohaus als Verkäufer beschäftigt. Augenscheinlich unabhängig hiervon hatte dieser Mitarbeiter sich ein Profil zu seiner Person auf der Plattform FACEBOOK eingerichtet. Diese Plattform dient dem sozialen Networking. Früher waren dort vornehmlich Privatpersonen vertreten. Sie wird zuletzt aber immer mehr auch von Unternehmen zu Werbezwecken genutzt.

Der Verkäufer hatte nun auf seinem privaten Facebookprofil, allerdings unter Angabe seiner dienstlichen Telefonnummer, ein bei seiner Arbeitgeberin, dem Autohaus, zum Verkauf stehendes Kfz beworben. Er bildete einen VW Scirocco 2,0 TDI ab und erklärte in werbendem Tonfall:


"Einmaliges Glück, so heißt unsere neue Aktion bei Autohaus XY. Ab dem 2.7. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% Nachlass (auf UPE)!!!  Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden etwas dabei)."

Als Beispiel wurde dann besagter Scirocco abgebildet und dessen die grobe, technische Daten waren auch angegeben. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zur Motorleistung in KW fehlten allerdings ebenso wie ein ordentliches Impressum.

Als das Autohaus von der zuständigen Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde, wehrte man sich mit dem Argument, dass ja der Verkäufer privat und nicht das Autohaus selbst gehandelt habe. Vergebens.


Wie hat das Gericht entschieden?

Die Freiburger Robenträger entschieden hier vollkommen zu Recht und ganz eindeutig, dass das Autohaus für Wettbewerbsverletzungen haftet, die ein Verkäufer über seine private Facebookseite begeht, während er für den Kauf von Kfz bei dem namentlicher Benennung des Autohauses wirbt. Die Haftung ergebe sich aus § 8 II UWG, auch wenn das Autohaus keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogen. Das Risiko für ein solches Auftreten des Mitarbeiters trage im Verhältnis zum Wettbewerb die Arbeitgeberin, also das – im Ergebnis richtigerweise – abgemahnte Autohaus.


RA Decker im Februar 2014

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