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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Update Pkw-EnVKV, –Folgen eines Verstoßes, Geltung bei Neuwagen, Wann ist ein Wagen (noch) neu?

Bereits im Autohaus-Newsletter aus Dezember 2010, gefolgt von der News aus Oktober 2011 berichteten wir zu den PKW-Effizienzklassen nach der Pkw-EnVKV . Kernsatz war, dass man beim Verkauf und Bewerben NEUER Personenkraftwagen als Händler die Effizienzklassen auszeichnen muss,  will man nicht Bußgelder oder Abmahnungen von Konkurrenten riskieren.

Heute möchten wir zwei aktuelle Urteile aus diesem Kontext präsentieren. Zum einen lag dem OLG Koblenz zur Entscheidung ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die Pkw-EnVKV vor. Zum anderen Urteilte das LG Coburg einmal mehr über einen Fall, in dem streitig war, ob ein Fahrzeug noch als NEU oder schon als GEBRAUCHT einzustufen wäre.

Das OLG KOBLENZ vom 26.06.2012, 9 W 341/12 bestätigte die Ansicht, dass eine Werbung für ein Kfz in einer Tageszeitung ohne Kennzeichnung nach der Pkw-EnVKV einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies war zu erwarten. Markant an der Entscheidung war, dass das Gericht hierbei von einem durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Verstoß sprach und einen Streitwert von 20.000,-- €(an dem die anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren zu bemessen sind) je fehlerhafter Anzeige für angemessen erachtete. Es führte dazu aus: „.Maßgebend für die streitwertmäßige Bewertung von Unterlassungsansprüchen ist das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Bei Verbraucherverbänden i.S.d. § 8 III Nr.3 UWG ist das satzungsgemäß wahrgenommene Interesse der Verbraucher maßgebend. Der Umfang des Interesses hängt von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung ab, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung. Die Kl. rügt Verstöße in Anzeigen vom 29.01.2011 und 07.09.2011, wobei der Senat den Verstoß vom 29.01.2011 einheitlich als einen Verstoß ansieht. Nach Art und Umfang handelt es sich hierbei um durchschnittliche Wettbewerbsstreitigkeiten, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 40.000,- EURO ergibt.).“

ERGO: Eine Abmahnung zu der Thematik und gar ein anschließender Gerichtsprozess können schnell teuer werden.

ABER: Die Pkw-EnVKV ist nur dann anzuwenden (so deren §1) wenn ein Neuwagen angeboten, beworben etc.pp. wird. Zu der Frage wann (noch) ein Neuwagen vorliegt, hatte das LG COBURG Gelegenheit, sich in seinem Urteil vom 30.12.2011, AZ: 21 O 337/11 zu äußern. Dort erklärte es, dass auch ein PKW mit (schon) 300 Kilometern Laufleistung (noch) als „Neuwagen“verkauft werden darf. Dies jedenfalls dann, wenn der Kunde über den genauen Kilometerstand informiert werde. Das Gericht hatte dies nun zwar zu der Frage zu beurteilen, ob ein Kunde Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen könne, weil der Wagen mangelhaft, da nicht mehr „neu“sei. Allerdings dürfte auch diese Einschätzung im Kanon der Entscheidungen bzgl. der Anwendbarkeit der Pkw-EnVKV auf Vorführwagen, junge Gebrauchte, fabrikneue Fahrzeuge, Werkswagen, etc.pp. eine Rolle spielen.

FAZIT: Auch hier scheint sich einmal mehr eine unendliche (Rechts)Geschichte zu entwickeln. Trotz des Umstandes, dass schon (wie sich allein aus unseren Berichten ergibt) seit mindestens 2 Jahren gesprochen und diskutiert wird, werden einerseits immer noch vermeidbare Fehler in der Werbung für Neufahrzeuge begangen und ist immer noch nicht in allen Facetten geklärt, welche der PKW auf dem Hof des Händlers nun von diesem ehrlicherweise als Neuwagen behandelt werden dürfen (oder - was die Kennzeichnung angeht - müssen) und welche nicht. Es bleibt also spannend!

von RA Florian Decker
September 2012
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