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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Navi ist nicht gleich Navi - Obacht bei der Artikelbeschreibung

Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte zuletzt durch Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des LG Darmstadt (9.11.2010, Az: 18 O 228/10) in seinem Beschluss vom 26.07.2011, Az. 6 U 275/10, dass ein Autohändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er ein Zubehörteil mit "Navi" bezeichnet und das beworbene Fahrzeug kein herstellerseitig integriertes Navigationssystem, sondern lediglich über ein beigelegtes mobiles Navigationsgerät (Routenfinder) hat. Die bei den beiden Gerichten mit der Sache befassten Robenträger sahen in dieser Form der Werbung eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung des Autohändlers.

Das OLG begründet dies wie folgt:
[…] Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, stellt die beanstandete Anzeige eine irreführende geschäftliche Handlung dar und ist damit unlauter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Anzeige ist auf der Internetplattform „…“erschienen und richtete sich damit an die Allgemeinheit, also zum weit überwiegenden Teil an private Letztverbraucher. Zu diesem Verkehrskreis gehören auch die Mitglieder des Senats, die daher aus eigener Sachkunde beurteilen können, welche Vorstellung das angegriffene Angebot für einen gebrauchten A bei den durchschnittlichen, situationsadäquat aufmerksamen Adressaten weckt. Bereits die Angabe „Navigationssystem“unter der Rubrik „Fahrzeugausstattung“wird jedenfalls von dem Privatkunden so verstanden, dass es sich um ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät handelt. Verstärkt wird diese Fehlvorstellung dadurch, dass das Fahrzeug bereits in der Titelzeile beworben wird als „ANavi/Klimaaut/GARANTIE/PDC/C“. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sind Anhaltspunkte dafür, dass gewerbliche Abnehmer ein anderes Verständnis haben könnten, weder dargetan noch ersichtlich. Diese Fehlvorstellung, die durch einen klarstellenden Hinweis ohne weiteres vermeidbar wäre, ist auch relevant, da werkseitig eingebaute Navigationssysteme im Schnitt deutlich teurer sind als andere, dafür aber wegen des Integriertseins in das Fahrzeug wesentlich komfortabler, als nachträglich zu befestigende Geräte. [...]


Aus unserer Sicht ist die Entscheidung durchaus nachvollziehbar. Hört der Kunde "Navi" so denkt er an ein Gerät des Fahrzeugherstellers, das bereits im Armaturenbrett eingebaut und entsprechend hochwertig bzw. als Zubehörteil auch hochpreisig und damit werthaltig ist. Auch mag mancher Kunde damit die Vorstellung verbinden, dass im Gegensatz zu einem mobilen Routenplaner, der Anreiz zum Diebstahl ausbleibt und so das Fahrzeug ggf. besser vor eingeschlagenen Seitenscheiben geschützt wird. All das sind relevante Überlegungen, die die Kaufentscheidung beeinflussen können. Daher muss der werbende Händler seine Anzeigen so gestalten, dass der Kunde hier nicht durch die uneingeschränkte Anpreisung eines Wagens "mit Navi" (dem der Händler aber nur ein mobiles Gerät beigeben will) irrgeführt wird. So würde die Vergleichbarkeit der auf dem Markt erhältlichen Fahrzeuge beeinträchtigt.

von RA Florian Decker
Juli 2012
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