Überführungskosten sind mit anzugeben – Urteil des OLG München
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - Az.: 29 U 4176/11 ausgesprochen, dass auch schon bei einer Werbung mit PKW-Preisen die Überführungskosten ausgewiesen werden müssen, sofern diese anfallen. Die Leitsätze des Gerichtes lauten:
Es ging um diese Anzeige (so auch im Urteilstext abgedruckt):
Konkret war ein Autohaus eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen ihre Informationspflichten erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil es in einer Zeitschrift für ein Fahrzeug mit „schon ab 8.990,-€ zzgl. Überführungskosten“ geworben hatte, somit klar war, dass solche Kosten anfallen würden, diese Kosten aber nicht konkret angegeben wurden. Zwar verlange das Wettbewerbsrecht nicht, das war eingewandt worden, dass Fracht-, Liefer- und Zustellkosten immer in den Endpreis hineingerechnet werden müssten. Jedoch müssten diese jedenfalls gesondert angegeben werden, was die Beklagte nicht getan habe. Das erstinstanzliche Urteil des LG München wurde insoweit vom OLG bestätigt.
von RA Florian Decker
Mai 2012
Mai 2012