RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Wann ist ein PKW "neu" iSd der PKW-EnKV?

Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) soll es Verbrauchern ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge direkt zu vergleichen. PKW-Händler, bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen (auch im Internet) Auskunft über diese Eigenschaften des jeweiligen Fahrzeugs zu geben.

Was aber fällt unter den Begriff der „Neuen“ Fahrzeuge?

PKW mit Tageszulassung
Ist begrifflich von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV umfasst, da Zulassung nicht zur Nutzung sondern nur um gegenüber Hersteller
(geforderte) Verkaufszahlen nachweisen und deutliche Preisnachlässe anbieten zu können („besondere Form des
Neuwagengeschäfts“ ).

Vorführwagen
Zulassung und Nutzung als Vorführwagen vor dem Verkauf ändert nichts an Neuwageneigenschaft, wenn weniger als 100km Laufleistung erreicht werden. Maßgeblich ist grds. aber jedenfalls die Motivlage im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vom Hersteller. Es kommt also einzig darauf an, dass der Händler schon bei seinem (etwaigen) Erwerb des Fahrzeugs vom Hersteller entschlossen war, das Fahrzeug bei jeder nächsten sich bietenden Gelegenheit zu veräußern. Die zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bedeutete dann eine unselbstständige - von Anfang an nur
vorübergehende - Nutzung des Fahrzeugs bis zum Verkauf. Die Laufleistung dient hier ebenso wie die Nutzungsdauer (nur) als Indiz für die Absicht des Händlers. So ist ein Neuwagen i.d.S. auch gegeben, wenn der Vorführwagen u.a. als Mietwagen genutzt wird, solange er zum Weiterverkauf angeschafft wurde.

PKW schon Monate vor Bewerbung gebaut
Anders als etwa im Mängelrecht ist es auch grds. irrelevant, wie lange vor der Bewerbung das Fahrzeug gebaut wurde. Auch hier ist allein maßgeblich für die Einordnung des Fahrzeugs als Neuwagen im Sinne der Vorschrift, zu welchem
Zweck das Fahrzeug bislang veräußert wurde.

FAZIT:

Egal welcher Name dem Kind gegeben wird. Solange die Namensgebung und die zwischenzeitlich Verwendungsart, Zulassung etc. immer und von Anfang an (!) mit dem Ziel des Weiterverkaufs und nicht mit dem Ziel eines dauerhaften Gebrauchs erfolgen, liegt ein Neuwagen vor, der entsprechend gekennzeichnet werden muss.

von RA Florian Decker
Dezember 2010

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