RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Schadensersatz für Verbringungskosten / Vorliegen des Mangels bei Rücktritt erforderlich

Nachfolgend wollen wir zwei Rechtsgebiete aus dem Bereich Kfz abdecken und präsentieren zunächst eine Entscheidung zum Unfallschadensrecht und sodann eine Entscheidung zum Gewährleistungsrecht.


Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 5.5.2015, AZ: 62 C 29/15 - Erstattung von Verbringungskosten

Hier lag dem Gericht ein Fall vor, bei dem eine unfallgeschädigte Autofahrerin laut Sachverständigengutachten 128 EUR für die Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt verlangen durfte. Sie verlangte diese nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet, was jene ablehnte. Auf die Klage der Autofahrerin hin verurteilte das Gericht die Versicherung zum Ersatz dieser so genannten Verbringungskosten.

Das Amtsgericht stützte diese Entscheidung darauf, dass die Klägerin nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei sei. Das gelte davon unabhängig, ob die tatsächlichen oder die fiktiven Reparaturkosten abgerechnet wurden. Der Schadensminderungspflicht genüge die Klägerin schon dadurch, dass sie nicht mehr verlangen, als im Sachverständigengutachten berechnet wurde. Jedenfalls dann, wenn das Gutachten hinreichend ausführlich ausgeführt wurde und zu erkennen ist, dass auch den wirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen wurde. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte das Sachverständigengutachten im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen, weshalb die Klägerin sich hierauf stützen durfte und im Ergebnis „Recht bekam“.


AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 29.5.2015, AZ: 10 C 521/14 - Mangel an der Kaufsache muss zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen

In einem Fall, der aktuell dem AG Berlin-Neukölln zur Entscheidung vorlag, wollte der Käufer eines mangelhaften PKW vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Fahrzeug war bei Übergabe tatsächlich mangelhaft. Bevor der Kläger allerdings den Rücktritt erklärte ließ er unter Inanspruchnahme einer abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantie, das Problem reparieren. Nach der Reparatur war das Fahrzeug nicht fahrbereit. Der Käufer erklärte hierauf in den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das Gericht wies die Klage ab. Es begründete die Entscheidung wörtlich wie folgt (Auslassungen stammen vom Verfasser):

„Gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V, 440 BGB setzt ein wirksamer Rücktritt voraus, dass die veräußerte Sache bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts mangelhaft war (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, juris), der Käufer vom Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verlangt hat und diese fehlgeschlagen ist bzw. endgültig und ernsthaft abgelehnt oder binnen einer gesetzten Nachfrist nicht erbracht wurde. Bereits einen bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Sachmangel hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

1. Insoweit kann sie sich nicht auf den von ihr vorgetragenen Getriebeschaden berufen. (…) Der Vortrag zum von ihr im nachgelassenen Schriftsatz behaupteten Getriebeschaden bei Gefahrübergang war aber wie der übrige Vortrag unerheblich (§ 138 I ZPO), da der Getriebeschaden die Klägerin nicht mehr zum Rücktritt berechtigen konnte. Denn die Klägerin hat sowohl vorgerichtlich  (…) als auch schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen, dass sie diesen Schaden noch vor Erklärung des Rücktritts behoben habe, was eine hierauf beruhende Rücktrittsberechtigung ausschließt.

2. Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, dass das Auto nach der Reparatur nicht mehr fahrbereit gewesen sei und infolge eines „weiteren Mangels“ … erneut habe repariert werden müssen, so kann sie mit diesem Vortrag ein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V, 440 BGB nicht begründen. Denn insoweit hat die Klägerin auch auf den Vortrag des Beklagten und den richterlichen Hinweis im Termin hin nicht einmal behauptet, dass der die Fahrbereitschaft des Autos beseitigende Defekt bereits bei Gefahrübergang vorlag.“

 
von RA Decker im August 2015
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.