RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Das LG Coburg hatte an 11.07.2014 (Az. 22 O 127/14) über einen Fall zu entschieden, der einmal wieder die schon oft zum Gegenstand der Rechtsprechung verschiedenster Gerichte gewordene Frage aufwarf, wann ein Verkäufer sich auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann bzw. wann der Käufer eines PKW trotz vereinbartem Ausschluss der Mängelgewährleistung Ansprüche geltend machen und ggf. sogar zurücktreten kann.

Der Kläger hatte, als Privatperson, von der Beklagten, die ebenfalls als Privatperson handelte, einen PKW VW Polo gekauft. Im verwendeten Vertragsformular war eine Gewährleistungsausschlussklausel enthalten.
 

Hinweis:
Ein solcher Ausschluss ist unter Privatpersonen grds. möglich. Es ist aber § 444 BGB (Haftungsausschluss) zu beachten, nach dem der Verkäufer sich auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte den Kläger beim Kauf darauf hingewiesen – was auch der Wahrheit entsprach -, dass von ihr verursache Kratzer an der hinteren Stoßstange beseitigt worden waren. Auch teilte sie dem Kläger mit, dass ihr weitergehende Unfallschäden am Pkw nicht bekannt seien. Die Beklagte hatte das Fahrzeug einige Jahre gefahren und davor aber bereits selbst gebraucht bei einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Damals – das war der Beklagten bekannt – hatte der Pkw Kratzer an der Scheibe der Beifahrertür. Der Händler hatte im damaligen Kaufvertrag zudem als Bemerkung "Unfallfahrzeug!!!" hinzugefügt. In der Tat war das Fahrzeug noch beim Vorbesitzer, von dem der Händler es gekauft hatte, in einen Unfall verwickelt gewesen und hatte einen – später nicht fachgerecht reparierten - wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Als dies alles bekannt wurde begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Um den Haftungsausschluss auszuhebeln stellte er die Behauptung auf, der Beklagten sei der wirtschaftliche Totalschaden bei Vertragsschluss mit ihm, dem Kläger, bekannt gewesen, sie habe diesen also arglistig verschwiegen. Schließlich hätte sie mit diesem Wissen die Pflicht gehabt, ihn als Käufer darüber aufzuklären und tat dies nicht. Sie könne sich also auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Die Beklagte trug dagegen vor, dass der Gebrauchtwagenhändler ihr damals auf mehrfache Frage mitgeteilt habe, dass der Pkw – abgesehen von einigen Kratzern – keine weiteren Schäden aufweise. Nur darauf sollte sich der damalige Vermerk "Unfallfahrzeug!!!" laut dem Händler bezogen haben. Im Ergebnis konnte der Kläger der Beklagten keine Kenntnis nachweisen

Das LG Coburg hat die Klage des Pkw-Käufers daher folgerichtig abgewiesen.

Das Landgericht ging von einem wirksamen Haftungsausschluss im Vertrag aus und kam über diesen mangels Nachweis der Kenntnis der Beklagten nicht hinweg. Den Umstand, dass im Vertrag der Beklagten mit dem Gebrauchtwagenhändler auf einen Unfallschaden hingewiesen worden war habe die Beklagte nach Ansicht des LG Coburg nicht offenbaren müssen und also auch dadurch nicht arglistig gehandelt. Auch reiche das Verschweigen von "Verkratzungen" nicht aus, um entgegen des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses die Rückabwicklung zu rechtfertigen, da es sich bei Lackschäden regelmäßig um bloße Bagatellschäden handele.

Der Kläger hat das Urteil nicht mit Rechtsmittel angegriffen. Es ist daher rechtskräftig.


 

RA Decker, April 2015

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