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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Darf ich meinen PKW zurückgeben, weil der Aschenbecher fehlt?

Eine Toyota-Vertragshändlerin wurde von ihrem Kunden aufgefordert, den bei ihr gekauften Pkw zurückzunehmen und den Kaufpreis von mehr als 117.000 Euro zurückzuzahlen, weil der eigentlich beim Kauf des Wagens mitbestellte Aschenbecher (Raucherpaket) im Wagen bei Lieferung fehlte. Die Händlerin weigerte sich. Zu Unrecht, wie das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 10.03.2015 zum Az. 13 U 73/14 nun unter Aufhebung der gegenläufigen Entscheidung des LG Osnabrück feststellte.


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin hatte den Pkw für ihren Geschäftsführer schon im Januar 2013 für 135.000 Euro bei der Händlerin bestellt. Bei Auslieferung stellte der Geschäftsführer fest, dass der Wagen keinen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher hatte. Auf diesen hatte der Geschäftsführer aber ganz besonderen Wert gelegt. Er kannte diesen auch aus dem bei der gleichen Händlerin bereits erworbenen Vorgängermodell des streitigen PKW. Aus Sicht der Klägerin hatte man auch beim Kauf des neuen Wagens vereinbart, dass ein solcher Aschenbecher enthalten sein müsse.


Die Entscheidung:

Durch die Auswertung der Vernehmung der von den Parteien beigebrachten Zeugen, kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, es stehe fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung des Wagens inklusive eines fest Installierten und beleuchteten Aschenbechers vereinbart worden sei. 

Rechtlich hielt das OLG das Fehlen des Aschenbechers für eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Händlerin. Es war in der Beweisaufnahme erwiesen worden, dass der Geschäftsführer der Klägerin beim Kauf den Mitarbeiter der Händlerin beim Kauf ausdrücklich auf die Wichtigkeit des Raucherpakets hingewiesen hatte und aus diesem Grunde vereinbart wurde, dass das neue Modell so ausgestattet sein sollte, wie das bisher vom Geschäftsführer genutzte Vorgängermodell. Das war dann aber nicht der Fall.

Keineswegs – so das OLG – sei indes das Fehlen des Aschenbechers als bloße Bagatelle anzusehen. Das Fehlen schränke den "Rauchkomfort" nicht nur geringfügig ein, da man ja z.B. auch noch eine Nachrüstung durch Installation einer Aschenbecherdose in einem Getränkehalter durchführen könne. Das OLG folgte insofern der Ansicht der Klägerin, dass es dann noch immer an der Beleuchtung fehle und man bei Dunkelheit wegen deren Fehlen nicht "abaschen" könne, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen. Auch könnte die Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden. Zudem würde eine solche Nachrüstung dann den/die Getränkehalter in der Mittelkonsole belegen, sodass diese wiederum nicht genutzt werden könnten.

Da zudem ein Nachrüsten des gewünschten, beleuchteten und fest eingebauten Aschenbechers von der Klägerin nicht durchgeführt werden konnte, war eine Nacherfüllung nicht möglich und der Rücktritt war der einzige Ausweg, der der Klägerin auch zugesprochen wurde.

Zwar musste die Klägerin sich die bereits gefahrenen gut 44.000 Kilometer im Wege eines Nutzungsersatzes anrechnen lassen, erhielt aber (nach Verrechnung mit dem ursprünglichen Kaufpreis von 135.000 EUR) die „restlichen“ 117.000 EUR gegen Rückgabe des Wagens zurück.



ALSO: Obacht bei Ausstattungsdetails. Auch diese können bei sorgloser Behandlung zu gravierenden wirtschaftlichen Folgeerscheinungen führen.

 

von RA Florian Decker, März 2015


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