RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
In Anlehnung an und Fortführung der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH. 13.4.2011 (AZ: VIII ZR 220/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.3.2014, AZ: 51 C 14931/13) erklärt, dass der Schuldner der Nacherfüllung (Verkäufer) grds. nach §  269 Abs.1 BGB an seinem eigenen Sitz erfüllen müsse.

Der Kläger hatte ein Kfz der Marke BMW beim beklagten Autohändler erworben und das Fahrzeug beim Händler abgeholt. Schon auf der Heimfahrt zeigte der Bordcomputer an, es sei die „Niveauregulierung ausgefallen“. Daheim angekommen informierte der klagende Käufer den Beklagten über den Mangel und forderte telefonisch die Nacherfüllung. Der Händler bot diese auch an, forderte den Käufer jedoch auf, das Fahrzeug zur Werkstatt am Sitz des Händlers zu bringen. Der Kläger verlangte jedoch, dass der Beklagte das Auto beim ihm zu Hause abhole, da es nicht verkehrssicher sei. Alternativ verlangte der Zusage der Kostenübernahme für die Reparatur bei einem Werkstattbetrieb in der Nähe des Klägers. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger ließ trotzdem bei einer anderen Werkstatt reparieren und forderte die Kosten als Schadensersatz vom beklagten Verkäufer zurück.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der klagende Käufer keine Gelegenheit gegeben hatte, die Nacherfüllung zu leisten, wie sie geschuldet ist, nämlich am Sitz des Verkäufers.

Das AG nahm bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH Bezug der entschieden hatte, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung wegen des Fehlens vertraglicher Vereinbarungen an dem Ort anzusiedeln sei, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags seinen Sitz hatte.

Dies ist folgerichtig, wie auch das AG hier erkannte, da es im Kaufrecht an einer Regelung fehlt, die bestimmt, an welchem Ort der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat. Daher greifen die Regeln aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Dort ist zum Erfüllungsort „einer Schuld“ in § 269 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner an seinem eigenen Sitz erfüllen darf, solange die Umstände des Einzelfalls oder eine Parteivereinbarung nichts anderes indizieren.

Der BGH - und hierauf rekurrierte das Amtsgericht inhaltlich - hatte seine Entscheidung unter anderem begründet wie folgt:

"Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können [...] Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen."

Daher indizieren die Umstände nichts, was eine Abweichung von § 269 BGB notwendig erscheinen ließe. Dies zumal (und deshalb ließen die Gerichte auch den Einwand, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei, nicht gelten) der Käufer die Kosten des Transportes des Fahrzeuges (ob auf den eigenen vier Rädern oder auf einem Tieflader) bei Vorliegen eines Mangels vom Verkäufer erstattet verlangen kann, § 439 Abs. 2 BGB.

Der Käufer hätte hier also das Fahrzeug zum Händler bringen müssen. Da er dies nicht tat, zahlt er die Reparatur im Drittbetrieb selbst.

 
von RA Florian Decker, Januar 2015
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