RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

In dem ersten Rechtsstreit, den wir im heutigen Newsletter besprechen wollen, hatte das LG NÜRNBERG-FÜRTH sich in seiner Entscheidung vom 6.06.2014 (Az. 12 O 8712/12) mit der Frage zu befassen, ab wann eine Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Motorleistung eines Neuwagens einen Sachmangel darstellt. 

Die Parteien hatten hier bezüglich des verkauften Kfz vereinbart, dass der herstellerseitig verbaute Motor 120 kW = 163 PS als Spitzenleistung erbringen solle. Das Gericht führt zur erwartbaren Beschaffenheit aus: "Bei einem Neuwagenkauf vom Vertragshändler darf ein Verbraucher davon ausgehen, dass die vom Verkäufer angegebene Motorleistung ohne weiteres Teil der geschuldeten Beschaffenheit wird. Insofern unterscheidet sich die Konstellation vom Gebrauchtwagenkauf und der Bezugnahme auf Angaben des Vorbesitzers."

Das eingeholte Sachverständigengutachten stellte fest, dass die maximale Motorleistung von 120 kW, die nach Angaben des Herstellers bei 6.200 U/min erreicht werden sollte, niemals erreicht werden konnte. Schuld war dabei offenbar das Automatikgetriebe das stets zu früh in den nächsthöheren Gang schaltete, ohne dass der Fahrer darauf hätte Einfluss nehmen können. Daher konnte nie die für die Maximalleistung erforderliche Drehzahl erreicht werden.

Das Gericht hielt fest, dass darin eine negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit zu Lasten des Klägers und damit ein Sachmangel liege. Der Kläger durfte also Gewährleistungsrechte geltend machen. 

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Nun wollen wir zur zweiten Entscheidung kommen. Hier liegt ein Urteil des LG GIESSEN vom 7.05.2014 (Az.: 1 S 14/14) vor, das sich mit der Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses beim Privatgebrauchtwagenkauf in Verbindung mit einer mündlichen Zusage der Unfallfreiheit befasst.

Es handelt sich hierbei um eine recht häufig so oder so ähnlich auftretende Konstellation. Der privat auftretende Verkäufer eines Gebrauchtwagens will sein Fahrzeug loswerden und danach natürlich nicht – dafür ist er mangels Werkstatt usw. auch gar nicht präpariert – wie ein Händler für Mängel haften und eventuell nachbessern muss usw. Daher verwendet er einen handelsüblich erhältlichen Vertragsvordruck in dem die Gewährleistung für Sachmängel aufgrund des Privatverkaufs vollständig ausgeschlossen wird. Außerdem wird angekreuzt, dass der Wagen noch keine Unfallvorschäden habe. Damit glaubt der Verkäufer aus jeglicher Haftung befreit zu sein. Später stellt der Käufer fest, dass der Wagen DOCH einen Unfallvorschaden hatte und stellt den Verkäufer zur Rede. Dieser beruft sich auf den Gewährleistungsausschluss und verweigert Nacherfüllung etc.

Zu Unrecht, wie das LG Gießen nun in dem ihm vorliegenden Fall feststellte. Das war auch korrekt. Denn nach § 444 BGB gilt: "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Wie das LG Gießen korrekt festhält stellt die Zusicherung des Verkäufers, der Wagen sei unfallfrei aber genau eine solche Beschaffenheitsvereinbarung dar. Weicht das Fahrzeug davon ab, ist dies also gerade nicht vom Ausschluss umfasst und der Verkäufer haftet hierfür sehr wohl.
 

RA Florian Decker, November 2014

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