RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 6.02.2014 zum Aktenzeichen I-3 U 23/14 über diese etwas seltsam klingende Frage zu entscheiden.

Der Kläger hatte hier offenbar moniert, dass sich bei direktem Sonnenlicht auf den Seiten des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten an Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung erinnernde (!!) deutlich erkennbare unschöne Schlieren (so genannte Hologramme) zeigten. Dies hielt er für einen Mangel der Kaufsache und verlangte Kaufpreisminderung.

Die Klage war vom Landgericht Düsseldorf bereits abgewiesen worden (13.05.2013; 5 O 148/11). Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und die Entscheidung des LG damit bestätigt.

Die Gerichte waren hier übereinstimmend der Meinung, dass eine solche bloß "virtuelle" Lackbeeinträchtigung kein Mangel im Rechtssinne sein könne. Das OLG hat dies auch dogmatisch sauber und verständlich begründet, sodass wir uns erlauben den maßgeblichen Auszug aus den Gründen hier zu zitieren (vorgenommene Auslassungen haben wir mit [...] gekennzeichnet):

"Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). [...]. Der dem Kläger übergebene Mercedes-Benz [...] war zum Zeitpunkt der Übergabe nicht im Rechtssinne mangelbehaftet. [...] hat der Sachverständige für das Fahrzeuglackiererhandwerk L. in seinem Gutachten vom 28. August 2012 festgestellt, die vorgefundene Lackierung am Fahrzeug habe dem Hersteller entsprechende Qualität und Schichtstärke und sei optisch fachgerecht aufgetragen worden; die Lackierung entspreche dem Stand der Technik und weise keine Oberflächenverlaufsstörungen auf; der Glanzgrad sowie die Oberflächenstruktur seien mangelfrei und entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Es könne bei starkem Sonnenlicht an der Fahrzeugseite rechts und links eine Spiegelung der chromfarbenen Zierleiste der Tür deutlich erkannt werden; an den Zierleisten seien keine Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler festzustellen. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe. Hiernach kann nicht als festgestellt gelten, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. [...] Ein Defizit im Hinblick auf die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung lässt sich aus den Reflektionsspiegelungen ebenfalls nicht abzuleiten. Dass sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet, steht außer Frage. Um die Ausstattung des Fahrzeugs mit hochglänzenden Chromleisten wusste der Kläger. Das Wissen des Klägers, dass diese unter Einwirkung von Sonnenlicht Reflektionen hervorzurufen pflegen, darf - weil allgemein bekannt - ebenfalls zwanglos unterstellt werden; dies ist üblich und gewollt, nicht zuletzt um die Wertigkeit des Gesamteinrucks des Fahrzeugs zu unterstreichen. Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflektionsbild auf dem Fahrzeuglack darf allerdings auch der durchschnittliche Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten."


Fazit: Ein interessanter Fall und eine nachvollziehbare, lebensnahe Entscheidung der Düsseldorfer Robenträger.

von RA Decker, März 2014

×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.