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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
BGH: Einjährige Gewährleistungsverjährung in AGB unwirksam, wenn ausnahmslos...

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in seinem  Urteil vom 29.05.2013 (Az. VIII ZR 174/12) wieder einmal mit einem stets akuten Thema zu beschäftigen und ein Machtwort gesprochen.

Der Fall:
Ein Ehepaar hatte bei einem Autohaus einen gebrauchten PKW gekauft. Diese ließen Sie vom Autohaus noch vor Abnahme mit einer Flüssiggasanlage ausstatten. Nach Übergabe im Oktober 2006 traten mehrere Mängel auf, die vom Autohaus auch behoben werden konnten. 2008 rügten die Käufer dann erneut einen Mangel, diesmal am (nachgerüsteten) Gastank. Das Autohaus weigerte sich sodann, diesen zu reparieren und verwies auf eine Klausel in den  zum Vertragsgegenstand gewordenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr verjährten.

Die Klauseln:
VI. Sachmangel - Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden....
VII. Haftung - Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Die Entscheidung:
Die Vorinstanzen (das Amtsgericht Nienburg und das Landgericht Verden) beanstandeten die AGB des Autohauses nicht und wiesen die Klage der Käufer zurück, da die Ansprüche verjährt seien. Dagegen hatte die Revision zum BGH allerdings Erfolg. Die rotberobten Karlsruher verwiesen auf die Klauselverbote aus § 309 Nummer 7 Buchstabe a und b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach soll eine AGB-Klausel unwirksam sein, welche die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Buchstabe a) oder aus grobem Verschulden (Buchstabe b) ausschließt oder beschränkt. Wer in seinen AGB die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren beschränken wolle, der müsse diese Schadensersatzansprüche ausdrücklich davon ausnehmen. Dies sei in diesem Fall aber eben gerade nicht geschehen bzw. eben nicht ausreichend. Dann es wurde in Klausel VII die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit rein gegenständlich (!!) von der dort geregelten Beschränkung ausgeschlossen. Allerdings hat man übersehen, dass sich die Ausnahme sprachlich nicht auch auf die die zeitliche Haftungsbegrenzung in Klausel VI erstreckt. Auch von der zeitlichen Begrenzung müssen diese Schäden aber ausgenommen sein. Das wurde missachtet, daher war die ganze Klausel unwirksam. Es war also in der tat die gesetzliche Gewährleistungsfrist zu beachten. Ob diese eingehalten wurde oder nicht, war anhand der Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu ersehen. Daher verwies der BGH den Streit an das LG zurück, um weiter aufzuklären.

Das Fazit:
Der BGH hat damit nichts Neues erklärt, seine bestehende Rechtsprechung aber verfestigt und noch einmal neu argumentiert. Selbst offenbar gut gemeinte AGB-Formulierungen können - das sollte man "mitnehmen" - bei sprachlichen Unsauberkeiten auf einmal doch vollständig unwirksam sein. Das kann im Einzelfall dann auch durchaus einmal teuer werden. Es ist also Vorsicht geboten. Es ist aber zu beachten, dass der BGH nicht allgemein die "Einjährige Verjährung gekippt" hat. Diese in AGB (ggü Verbrauchern nur bei gebrauchten PKW) anzusetzen ist weiter möglich. Die Ausnahme für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus grobem Verschulden muss aber eben darauf ausgedehnt werden.

Eine Überprüfung lohnt sich.
RA Florian Decker
Mai 2013
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