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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Bundesgerichtshof –Garantieerklärungen beim Kfz-Verkauf

BGH Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12 –Garantieklärung/Umwaltplakette - "Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette." (so der Orientierungssatz) musste sich der BGH in seinem Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12 äußern.

Ein Verkäufer hatte selbst ein älteres Gebrauchtfahrzeug gekauft, dass bei Kauf eine gelbe Umweltplakette mit dem bisherigen Kennzeichen trug. Er verkaufte dieses unter wirksamem Ausschluss der Gewährleistung an eine Käuferin weiter. Bei Verkauf unterhielt man sich über die Plakette und der Verkäufer erklärte, dass er selbst nicht wisse, wie das Kfz zu der Plakette gekommen sei. Diese sei schon darauf gewesen, als er das Kfz kaufte und er habe keinen Grund zu glauben, warum die Plakette bei Ummeldung nicht wieder erteilt werden sollte. "Bei der Ummeldung des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass für das Fahrzeug keine Umweltplakette erteilt werden kann, weil der Motor den maßgeblichen Euronormen nicht entspricht und auch eine Umrüstung nicht möglich ist.“"(Rn.3 d. Urt.).

Das Berufungsgericht hatte hierin schon ganz grundsätzlich keinen Mangel nach § 434 BGB gesehen. Der BGH ließ dies offen und erklärte, dass jedenfalls wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und demnach Rechte der Käuferin nur bei einer Garantieerklärung des Verkäufers zur Beschaffenheit des Kfz im Sinne des § 444 BGB vorliege, was dann den Ausschluss "aushebeln" würde. Eine solche Beschaffenheitsgarantie/-vereinbarung liege aber nicht vor. "Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind - entgegen der Auffassung der Revision - nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe noch die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen ("TÜV neu", vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom 12. März 2008 -VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen solchen eindeutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint."

Das Urteil bietet zudem noch einige andere lesenswerte Anmerkungen, insbesondere zu der Frage, wann ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt und wann eine private/unternehmerische Stellung eines Verkäufers vorliegen kann.

Die Entscheidung liegt zwischenzeitlich auch bereits im Volltext vor und ist unter www.bundesgerichtshof.de nachzulesen. Sollten Sie danach Fragen zu einem konkreten Fall haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihre Autohausanwälte
Autor: von RA Florian Decker
Mai 2013
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