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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

BGH zu Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarungen


Vertragszusätze wie „soweit bekannt“ oder „lt. Fahrzeugbrief“ begründen keine konkrete „Beschaffenheitsvereinbarung“ zwischen Käufer und Verkäufer. Vielmehr sind dies bloße „Wissensmitteilungen“, aus denen der Käufer keinerlei Rechte ableiten kann. Das hat der Bundesgerichtshof am 2.11.2010 (AZ: VIII ZR 287/09) entschieden. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall verkaufte ein Privatmann ein gebrauchtes Fahrzeug an Privat und verwendete hierzu einen

Formularvertrag. In diesem war nachfolgende Klausel enthalten:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung besteht nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ... Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 70.400 Kilometer hat ... Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug - soweit ihm bekannt - einen Vorbesitzer hatte.“

Nach Übergabe des Fahrzeugs machte der Gebrauchtwagen-Käufer gegenüber dem Verkäufer Sachmängelansprüche geltend und forderte Schadensersatz. Der BGH musste letztinstanzlich darüber entscheiden, wie sich der Zusatz „soweit ihm bekannt“ auswirkt. Entscheidende Frage war laut Bundesgerichtshof, ob die im Kaufvertrag gewählte Formulierung als „Beschaffenheitsvereinbarung“ gemäß § 434 Abs. 1 BGB zu sehen war oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat dies - und damit Ansprüche des Käufers - verneint.

Der Bundesgerichtshofes verwies dabei zunächst auf seine ständige Rechtsprechung - wie etwa das Urteil vom 12.3.2008 (AZ: VIII ZR 253/05) -, deren tragende Erwägung wie folgt lautet: „Macht der Verkäufer die Angabe, dass Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorliegen, so kann darin regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 BGB gesehen werden, auf die sich der Käufer stützen könnte. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Wissenserklärung oder besser Wissensmitteilung.“

Daraus folgt:
Einschränkende Vertragszusätze des Verkäufers wie „soweit bekannt“ oder „lt. Fahrzeugbrief“ sprechen letztlich gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung, auf die sich der Käufer stützen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine bloße „Wissensmitteilung“, die für den Käufer keinerlei Rechte begründet. Aufgrund des Zusatzes „soweit bekannt“ wird zwischen den Parteien gerade keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. Dem Käufer stehen deshalb dem Verkäufer gegenüber in einem solchen Fall keine Ansprüche zu. Anders gelagert ist der Fall lediglich bei Arglist. Diese liegt dann vor, wenn der Verkäufer z.B. auf eine Frage des Käufers „von erheblicher Bedeutung“ ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht.

von RA Volker Simmer
Februar 2011

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