RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
AG München: Die Angabe "Scheckheftgepflegt" beim PKW-Kauf ist eine Beschaffenheitsvereinbarung

Das AG München hatte am 05.05.2015 in einem Urteil (Aktenzeichen: 191 C 8106/15) über die Frage zu entschieden, ob bei einem PKW-Kauf zwischen zwei Verbrauchern eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der §§ 434, 444 BGB vorliege wenn der Verkäufer seinen PKW als "scheckheftgepflegt" anbietet. Hintergrund war, dass der Verkäufer mit dem Käufer einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel vereinbart hatte. Dies ist zwischen Verbrauchern grundsätzlich wirksam Nach dem Gesetz greift ein solcher Ausschluss indes dann nicht durch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert wurde und dagegen verstoßen wurde. Dies stellt dann einen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar, der vom Haftungsausschluss gem. § 444 BGB gerade nicht erfasst wird.

Im konkreten Fall hatte die klagende Käuferin einen gebrauchten VW Polo zum Preis von 1.950 Euro vom beklagten Verkäufer erworben. Sie war dessen Anzeige auf einer Internetplattform gefolgt in der das Fahrzeugs unter anderem mit einer Leistung von 55 kW und der Eigenschaft "scheckheftgepflegt" ausgewiesen war. Den Vertrag schloss man auf einem Formular, auf dem standardmäßig eine Klausel enthalten war, die den Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung regelte. Zwei Monate später ließ die Klägerin das Fahrzeug von einer Werkstatt untersuchen die feststellte, dass die Motorleistung nur 44 kW betrug und, dass das Fahrzeug nicht "scheckheftgepflegt" war. Die Käuferin erklärte den Rücktritt vom Vertrag, den der Verkäufer verweigerte durchzuführen.

Der folgenden Klage gab das AG München statt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Rückabwicklung verlangt werden könne, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Es sei bezüglich Motorleistung und Scheckheftpflege eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. Als Beschaffenheit sei jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand zu verstehen. Ob eine Vereinbarung dazu getroffen wurde müsse sich dem Inhalt des Kaufvertrages entnehmen lassen. Es reiche dazu aus, wenn eine wertbildende Eigenschaft (was sowohl für die Leistung als auch den Pflegezustand gegeben sei) in der Internetanzeige enthalten war auf die man die Vertragsverhandlungen stützte. Insbesondere dann, wenn im späteren Vertragsformular keine nähere Beschreibung der Kaufsache mehr erfolge, dürfe man auf die Internetanzeige rekurrieren, um zu bestimmen, was vereinbart wurde.

Beide Angaben ("scheckheftgepflegt" und Leistung 55KW) seien für die Käuferin von kaufentscheidender Bedeutung gewesen und sie habe sich auf die anlasslosen Angaben des Verkäufers in der Internetanzeige verlassen dürfen, da er keine anderweitigen Indizien lieferte, die hätten Zweifel begründen können.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde bejahte. Daher war es dem Beklagten verwehrt sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen. Daher war der Rücktritt wirksam und die Rückabwicklung geschuldet.

Das Amtsgericht verwies hilfsweise darauf, dass der Verkäufer sich nach § 444 BGB auch deshalb nicht auf den Ausschluss berufen dürfe, weil er die Mängel arglistig verschwiegen habe. Man nahm auf die ständige Rechtsprechung des BGH Bezug, nach der ein Verkäufer arglistig handele, wenn er Angaben über maßgebliche Fahrzeugeigenschaften mache, für die er keine Grundlage habe (Angaben ins Blaue hinein) und die sich nachher als unrichtig herausstellen.Das Urteil ist rechtskräftig.



Ihre Autohausanwälte
RA Decker
Oktober 2015


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