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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
LG Zweibrücken: Rücktritt wegen sporadischen Ruckelns des Motors möglich?

Der Käufer eines hochwertigen Gebrauchtwagens hatte bei dessen Benutzung festgestellt, dass der Motor sporadisch ein „Ruckeln“ produziere. Dies konnte der Käufer sich nicht erklären und ging daher von einem technischen Problem aus, vermutete damit einen Mangel. Dies machte er gegenüber dem Händler geltend.

Der Händler vertrat die Auffassung der Käufer habe sich im Drehzahlbereich von etwa 2000 Umdrehungen fahrerisch fehlerhaft verhalten und allein deshalb habe das gerade einmal 850km weit gefahrene Fahrzeug ab und an geruckelt. Daher liege keine Mangel vor. Man lehnte eine Gewährleistung folgerichtig ab.

Das wollte der Käufer nicht auf sich sitzen lassen und mutierte daher zum Kläger. Er reichte Klage gegen das Autohaus vor dem Landgericht Zweibrücken ein und verlangte dort wegen der Verweigerung der Nacherfüllung, dass der Vertrag rückabgewickelt werde.

Das LG Zweibrücken befasste sich im Folgenden unter dem Aktenzeichen 2 O 250/13 mit der Streitigkeit und entschied letztlich, das letztlich gegen den Kläger und somit keine eine Rückabwicklung entschied, da kein Mangel erkannt wurde.

Es wurden Zeugen vernommen und sogar ein Sachverständigengutachten eingeholt. Trotz umfangreicher Probefahrten und Fehlerauslese war der Sachverständige allerdings nicht in der Lage, das Problem zu reproduzieren.
Das von der beklagten bestrittene Vorliegen eines Mangels konnte der Kläger also schon nicht beweisen und hätte bereits deshalb unterliegen müssen. Von Interesse für die Allgemeinheit ist indessen, dass das LG Zweibrücken seine Entscheidung auch (sozusagen hilfsweise) auf eine verallgemeinerbare Rechtsansicht stütze.

Selbst bei bewiesenem Auftreten des behaupteten Ruckelns, so das Landgericht, hätte man Klage abweisen müssen. Denn mit dem Ruckeln sei kein Leistungsverlust einhergegangen. So lange das aber nicht der Fall sei, könne man in einem auftretenden Ruckeln zwar einen Mangel sehen. Dieser Mangel wäre dann aber gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB als unerheblich zur Gesamtleistung einzustufen, weshalb jedenfalls ein Rücktritt allein deswegen scheitern müsse. Das Gericht erklärte wörtlich:

„Zur Bestimmung der Unerheblichkeit im Sinne des § 323 BGB bedarf es einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere sind der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand, daneben die Qualität des Vertragsgegenstandes, die Anzahl der Mängel, die Auswirkung auf die beeinträchtigte Leistung und die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen (vgl. Beck'scher Onlinekommentar ZPO, Bamberger/Roth, Stand 01.08.2015, § 323 ZPO, Rn. 39)“

Hätte der Kläger also das Ruckeln nachweisen können, wäre jedenfalls die Nacherfüllung berechtigt verlangt worden, er hätte auch Minderung oder Schadensersatz verlangen können, da für diese Ansprüche keine Erheblichkeitsschwelle existiert. Der Rücktritt war aber eben nicht berechtigt. Kaufvertrages nicht möglich und der Käufer ist auf die anderen Gewährleistungsrechte beschränkt.


RA Florian Decker, November 2015
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