RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Urteil OLG Hamm: Kein Mangel bei kleinerem Tankvolumen als im Ausstattungskatalog angegeben

Das Oberlandesgerichts Hamm hatte in seinem Urteil vom 16.06.2015  zum Aktenzeichen 28 U 165/13 über einen Kaufgewährleistungsfall zu entscheiden. Dort war im Ausstattungskatalog eines Autohauses angegeben worden, der beworbene PKW der Marke Porsche habe ein Tankvolumen von 67 l. Die Behauptung stellte sich später als unrichtig heraus. Darin liege aber, so das Gericht, gleichwohl kein Sachmangel.


Im Einzelnen:

Der Kläger hatte im Mai 2011 bei dem Beklagten, einem Autohändler, einen Prosche 911 Turbo S als Cabriolet zum Preis von doch immerhin 176.500 EUR erworben. Im Ausstattungskatalog war angegeben, dass der Tank 67 Liter Kraftstoff fasse. Der Kläger übernahm das Fahrzeug und nahm es in Gebrauch. Nach kurzer Zeit musste er feststellen, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von nur 59 Litern bereits eine Restreichweite von 0 Kilometern anzeige. Daraus schloss er, dass er das angegebene Tankvolumen von 67 Litern nicht zur Verfügung habe. Er machte Gewährleistung geltend und verlangte letztlich Rückabwicklung.

Das OLG Hamm gewährte ihm die Rückabwicklung nicht. Es liege hier keine Mangel vor. Das OLG bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund.

Die Beweiserhebung hatte ergeben, dass nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l  durchaus noch 6,4 Liter vorhanden seien, der Computer lediglich keine Restreichweite mehr anzeigte. Die letzten 3,3 Liter im Tank standen zudem für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung. Man muss sagen "dennoch" kam das OLG zu dem Schluss, dass dem Fahrzeug kein technischer Standard fehle, den der Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik.  Auch wenn die im Ausstattungskatalog angegebenen 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könnten, so sei das gleichwohl kein Mangel. Es sei ja nur das Volumen angegeben und gerade nicht behauptet worden, dass auch tatsächlich je Füllung volle 67 Liter auch "verfahren werden" könnten. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen sei.

Auch der Umstand, dass die Restreichweitenanzeige des Porsche über diese 3,3 Liter hinaus weitere 3,1 Liter Kraftstoff unberücksichtigt lasse, stelle keinen Mangel dar, da auch diese herstellerseits gewollte Computereinstellung  dem Schutz des Motors diene. Die Beweisaufnahme hatte insoweit ergeben, dass die Einstellung verhindern sollte, dass der Tank soweit leer gefahren werde. Dies sei zu verhindern, da die Kraftstoffpumpen ansonsten Luft ansaugen könnten (bspw. bei Kurvenfahrten und dadurch bedingten Flüssigkeitsniveauänderungen), was diese schädigen würde. Wenn der Bordcomputer mithin nur diejenige restliche Reichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, so sei dies kein Mangel. Ebenso wenig sah das Gericht in diesem Kontext einen Mangel in dem Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weitergefahren werden konnte, obwohl der Computer bereits 0 km  Restreichweite angezeigt hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig.


von RA Florian Decker, Dezember 2015


×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.