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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
OLG Bremen: Ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nachbesserung.

Mit diesem Dauerbrenner des Autokaufrechts hatte sich vor einigen Monaten das OLG Bremen auseinanderzusetzen (Urteil vom 27.3.2015, AZ: 2 U 12/15).

Im November 2013 hatte der Kläger beim beklagten Autohaus einen gebrachten VW Passat Variant 2,5 TDI V6 für 7.185,00 EUR gekauft, bezahlt und abgenommen. Einige Tage nach Abnahme stellte der Kläger Probleme mit dem Automatikgetriebe fest. Er rief die Beklagte an und diese gestattete ihm, das Problem in einem anderen Autohaus (K) prüfen zu lassen. Das tat der Beklagte und bezahlt diese Prüfung bei dem Autohaus K auch. 14 Tage später (16.12.2013) ließ er die Beklagte dann bereits von seinem Rechtsanwalt anschreiben und verlangte wörtlich die „schriftliche Mitteilung, dass mein Mandant die entsprechende Reparatur in Auftrag geben kann“. Die Beklagte bestätigte das so nicht sondern verlangte, dass das Fahrzeug zu einem weiteren Autohaus (S) verbracht werde. Dort stellte man einen Getriebeschaden fest. Daraufhin forderte der Kläger von der Beklagten, das Getriebe nicht zu reparieren sondern ganz auszutauschen. Dies geschah mit Schreiben vom 13.1.2014 und einer Frist von 4 Tagen bis zum 17.01.2014. Dem folgte die Beklagte nicht. Am 22.01.2014 erklärte der Kläger dann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte nun Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte aber ließ das Fahrzeug reparieren.

Das Gericht hatte nun zu klären, ob der Kläger ordnungsgemäß zurückgetreten war und Rückzahlung verlangen durfte oder nicht. Ein solcher Anspruch konnte sich hier grds. nur aus § 434, 437 Ziffer 2 i.V.m. §§ 323, 346 Abs. 1 BGB ergeben. Der Getriebeschaden selbst war nachgewiesen bzw. unstreitig. Wegen § 476 BGB war zu Gunsten des Klägers (ein Verbraucher) zu vermuten, dass das Problem schon bei Abnahme des Fahrzeuges im November 2014 vorgelegen hatte, es sich also um einen Mangel im Sinne von § 434 BGB handelte.

Allerdings setzt ein wirksamer Rücktritt voraus, dass der Kläger als Käufer der Beklagten als Verkäuferin vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) gesetzt hat. Nach Auffassung des OLG Bremen fehlte es an einer solchen Fristsetzung.

„Diese setzt eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Behebung des Mangels voraus (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage, Rn. 13 zu § 323). Hier hat sich der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 13.01.2014 nur darauf beschränkt, sie aufzufordern, binnen einer Frist die schriftliche Zusage zu erteilen, den Austausch des Getriebes „in Auftrag zu geben“. Das ist keine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, sondern läuft auf eine bloße Aufforderung hinaus, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären, was grundsätzlich nicht ausreicht (siehe z.B. OLG München, NJW-RR 2010, 1716; BGH, NJW 1999, 2884, 2886).“

Hinzu komme, so das Gericht weiter,

„als weiterer Gesichtspunkt, dass die Aufforderung auch deshalb unzureichend war, weil sie sich auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme (Austausch des Getriebes) richtete, statt der Beklagten die ihr zustehende Möglichkeit offenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen. Von der Beklagten geschuldet war die „Beseitigung des Mangels”, d.h. die Sache war in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Ob dies durch Austausch einzelner Teile, Reparatur einzelner Teile oder auf andere Weise geschah, stand grundsätzlich bei im Wahlrecht der Beklagten als Verkäuferin (H.-P. Westermann in: Münchener Kommentar BGB 6. Aufl., Rn. 8 zu § 439). Auf die Vornahme eines bestimmten Reparaturweges hätte im Rahmen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB allenfalls dann ein Anspruch bestanden, wenn bereits festgestanden hätte, dass eine andere Maßnahme als der Austausch des Getriebes nicht in Betracht komme.“

Daher lagen die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vor und die Klage auf Rückabwicklung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Bremen letztlich abgewiesen.



von RA Florian Decker, April 2016
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