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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

OLG Düsseldorf zum Recht des Verkäufers auf Prüfung des angeblich mangelhaften Kfz

Ein vermeintlich rechtlich „ausgelutschtes“ Thema wurde vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.1.2016 AZ: I-5 U 49/15) nun noch einmal mehr beleuchtet. Dabei traten indes einige Facetten der Problematik zutage, die es lohnt noch einmal näher zu betrachten.


Sachverhalt:

Der Kläger hatte am 13.10.2006 einen Neuwagen bei der Beklagten gekauft. Er ließ daran im Nachgang einige Reparaturen von Dritten vornehmen und erklärte letztlich am 03.01.2008 gegenüber der Beklagten, dass er nun eine mangelfreie Sache nach § 439 Abs. 2 Var.2 BGB von ihr verlange. Er forderte, dass die Beklagte ihm bis zum 16.01.2008 bestätigen solle, dass sie das Fahrzeug zurücknehmen und ein mangelfreies Fahrzeug liefern werde. Die Frist ließ die Beklagte zunächst verstreichen, verlangte dann aber am 29.01.2008 vom Kläger, dass er das Fahrzeug zur Prüfung bei der Beklagten vorstellen solle. Der Kläger tat dies nicht, sondern erklärte den Rücktritt und verlangte Rückwicklung gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 I BGB.


Entscheidung:

Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf nunmehr bestätigte. Selbst wenn man die Aufforderung zur Bestätigung als Nacherfüllungsaufforderung werte, so hätte der Kläger von der Beklagten erst nach Einräumung einer Prüfungsmöglichkeit Nacherfüllung verlangen können. Er fordert also nur dann ordnungsgemäß zur Nacherfüllung auf wenn er auch Bereitschaft zeigt, dem Verkäufer die Prüfung der Mängel zu ermöglichen. Dem stehe auch der Ablauf der ersten Frist nicht entgegen, da eben eine Prüfung möglich bleiben müsse. Dies auch ggf., damit der Verkäufer seine Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB prüfen könne.

Wörtlich erklärte das Gericht hierzu:
"Erforderlich ist eine bestimmte und eindeutige Nacherfüllungsaufforderung (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 323 Rn. 13) unter Benennung des genauen Inhalts des Nacherfüllungsverlangens (Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 437, Rn. 10); dagegen genügt die bloße Aufforderung zur Erklärung zur/über die Leistungsbereitschaft nicht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 897; so auch BGH NJW 1999, 3710, zitiert nach juris, dort Rn. 19, noch zu § 634 Abs. 1 BGB a. F.). Nur eine solche ist indes in dem Schreiben vom 03.01.2008 zu sehen. Deutlich wird dies insbesondere dadurch, dass ausdrücklich eine Frist gesetzt wurde bis zum 16.01.2008 zur Bestätigung, dass das Fahrzeug zurückgenommen werde bei gleichzeitiger Bitte um Mitteilung einer diesbezüglichen Lieferfrist. Dies schließt es aus, die Aufforderung bereits auf die eigentliche Nacherfüllung selbst zu beziehen, hinsichtlich derer zunächst nur eine Erklärung über die Bereitschaft sowie über die zu erwartende Dauer verlangt wird."


Fazit:

Die Entscheidung kann für das zukünftige Verhalten von Verkäufern wie Käufern in diesen Dingen maßgeblich sein. Der Händler kann auf Prüfung bestehen, auch wenn der Kunde die Mängel genau schildert. Wenn der Kunde aber die Prüfung anbietet, muss der Händler die Möglichkeit auch wahrnehmen. Lehnt er die Prüfung dagegen ab, so ist der Kunde frei, die Nichterfüllung als verweigert anzusehen und sekundäre Gewährleistungsrechte (Schadensersatz und/oder Minderung bzw. Rücktritt) geltend zu machen.



von RA Florian Decker, Januar 2017
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