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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
BGH: Online-Anzeigen sind verbindlich, aber nicht immun gegenüber Haftungsausschlüssen

Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich erneut mit der Schnittstelle des Autokaufs zu den modernen Medien zu beschäftigen (Urteil vom 27.9.2017, AZ: VIII ZR 271/16).

In dem Fall hatte der beklagte Verkäufer – wie das heute auch fast alle Autohändler tun – auf mobile.de ein Verkaufsinserat geschaltet. Darin beschrieb er das angebotene Kfz als gebrauchten Opel Adam Slam 1.4 Ecoflex mit 5.000 km Laufleistung zu einem Preis von 10.990 Euro.

Er hatte allerdings einen Fehler bei der Eingabe gemacht, da es sich tatsächlich um das Modell Opel Adam Jam 1.4 handelte, also einer gegenüber dem Slam, geringwertigeren Ausstattungsvariante des Opel Adam. Zudem hatte der intendierte Adam Jam auch keinen Ecoflex-Motor und damit einen deutlich höheren Normverbrauch bei ansonsten gleichem Hubraum und gleicher Leistung.

Der Kläger fuhr wegen des Inserats zum Händler, schaute sich den Wagen an und erwarb ihn sodann mit einem gesonderten, schriftlichen Vertrag. Dort war lediglich „Opel Adam“ angeben, ohne Hinweis auf Motor und Ausstattung (Jam / Slam). Im Vertrag hieß es außerdem:

„Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“

Der Käufer bemerkte dies später und forderte Gewährleistung (hier 2000 EUR). Die Sache ging durch die Instanzen (AG Velbert, Urteil vom 08.04.2016, AZ: 12 C 314/15 und LG Wuppertal, Urteil vom 08.11.2016, AZ: 16 S 44/16) bis zuletzt zum BGH, wo der Kläger scheiterte.

Der BGH war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt seien. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB seien strenge Anforderungen zu stellen. Sie komme nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Aber die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam – so der BGH - stellten eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen konnten.

Indes scheitere die Klage gleichwohl, da nach Auffassung des BGH der vereinbarte Haftungsausschluss wirksam war. Man könne hier nicht einfach annehmen, dass sich ein solcher allgemeiner Haftungsausschluss generell nicht auf die Haftung für Eigenschaften beziehe, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten könne. Zwar sei das in den Fällen einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung anders. Diese Rechtsprechung lasse sich aber nicht auf Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen.

Da vorliegend, laut BGH, aber eben nur nach dieser Variante ein Mangel begründet war, wurde dieser vom Haftungsausschluss erfasst und der Käufer hatte Pech.



von RA Florian Decker, Januar 2018
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