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Einleitung:
Das AG München hat kürzlich (Urteil vom 08.04.2014, Az.: 331 C 34366/13) entschieden, dass die Kosten für ein außergerichtliches Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe dann nicht vom Schädiger erstattet werden müssen, wenn der Schaden nicht mehr als  840 €   betrage.


Das Recht:
Das Gericht folgt dabei dem Grundsatz, den der Bundesgerichtshof seit Jahren verfolgt, dass nämlich Gutachtenkosten nicht (!) erstattet verlangt werden können, wenn nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt. Das Gericht  bekräftigte, dass die Kosten für ein Gutachten zum erstattungsfähigen Schaden gehören, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, um einen Schadensersatzanspruch überhaupt geltend machen zu können. Ob die Begutachtung im Einzelfall erforderlich und zweckmäßig sei, müsse aus Sicht des Unfallgeschädigten beurteilt werden. Dabei komme es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung des Sachverständigen für notwendig halten durfte. Ob das „volle“ Gutachten mit seinen hohen Kosten nun notwendig war oder man mit einem kostengünstigen Reparaturkostenvoranschlag hätte auskommen müssen, sei unter Berücksichtigung der später ermittelten, tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu bestimmen. Das Sachverständigengutachten dürfe also nicht routinemäßig eingeholt werden. Vielmehr müsste die Verhältnismäßigkeit zwischen Gutachterkosten und Reparaturkosten gewahrt bleiben.


Das Urteil:
Die Klägerin aus Bad Tölz hatte einen Opel Corsa (EZ 02/2011am 02.11.2013 ordnungsgemäß am Fahrbahnrand der Edelweißstraße in Bad Tölz geparkt. Der Unfallgegner fuhr in die linke Fahrzeugtür des abgestellten Kfz wodurch die linke Türe leicht verdrückt und verschrammt wurde. Das von der Klägerin beauftragte Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass durch den Unfall verursachte Schaden 840 €   betrug. Den Schaden bezahlte die gegnerische Versicherung, die Gutachterkosten von 940 €   jedoch nicht. Daraufhin erfolgte die Klage, welche das AG München nun abwies.
Der Schaden von 840 €   - so das Gericht - sei als Bagatellschaden anzusehen. Auch die Art des Schadens („ kleiner Blechschaden“ ) habe hier kein „ sonstigen Gründe“  geliefert trotz der geringen Schadenshöhe ein Gutachten für erforderlich zu halten. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss hätte ausgereicht, die Kosten des Gutachtens seien daher nicht erstattungsfähig.


Fazit:
Die „ Bagatellschadensrechtsprechung“  bleibt also aufrecht erhalten. Es muss aber auch bei geringer Schadenshöhe eine differenzierte Betrachtung erfolgen. Ist der Schaden besonders „ kompliziert“  kann ein Gutachten ggf. doch einmal notwendig sein.


Stichworte:
Bagatellschäden, Gutachterkosten, Kostenvoranschläge, notwendige Schadenspositionen.

RA Decker, August 2014
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