RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Das AG Coburg hat kürzlich eine neue Entscheidung zur Datenspeicherung nach Verkehrsunfällen im HIS - Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (Wagnisauskunft) veröffentlicht (AG Coburg, Urteil vom 07.11.2012 - Az. 12 C 179/12) und dort ausgesprochen, dass kein Löschungsanspruch des Geschädigten bestand. Hintergrund ist der Folgende:

Auch wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, muss es hinnehmen, dass personen- und fahrzeugbezogene Daten zum Schadenfall in dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft gespeichert werden. Hinsichtlich fiktiv abgerechneter Fahrzeugschäden über 2.500 Euro auf Gutachtenbasis wurde die Datenspeicherung schon mehrfach gerichtlich auf Grundlage des § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestätigt.
 
In dem von dem AG Coburg entschiedenen Fall, hatte der Geschädigte aber die erfolgte Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeuges nachgewiesen und sodann auf Löschung der gespeicherten Daten geklagt. Vielfach wird gegen das HIS eingewandt, es sei faktisch eine "schwarze Liste" der Versicherer, um unerwünschte Risiken einzudämmen. Gerechtfertigt wird das System von der Versicherungswirtschaft im Wesentlichen damit, Versicherungs- betrügereien aufzudecken bzw. zu verhindern. Das Gericht hat die Datenspeicherung trotz erfolgter Reparatur für zulässig erachtet. Das HIS sei eine Auskunftei im Sinne des § 29 I BDSG. Die Versicherungswirtschaft habe ein berechtigtes Interesse an der Erhebung, Speicherung und Weitergabe der Daten an angeschlossene Versicherungsunternehmen. Nur so könne ermittelt werden, ob das Fahrzeug bereits einmal einen vergleichbaren Schaden erlitten habe. Dem stünde kein schützenswertes Interesse des Fahrzeughalters entgegen. Die Speicherung der Daten erweise sich auch als angemessen und verhältnismäßig, da damit die Aufdeckung von betrügerischen Mehrfachabrechnungen bei fiktiver Schadensberechnung erleichtert werde. Dem geschädigten Kläger wurde ein Löschungsanspruch im Ergebnis versagt.

Aufgrund der erfolgten Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges muss die Entscheidung des AG Coburg durchaus kritisch betrachtet werden.

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Allgemeine Hinweise zum HIS:
 
Das HIS der Versicherer soll laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft den  Versicherungsbetrug bekämpfen und die Risikoprüfung effizient gestalten. Da die Versichertengemeinschaft jährlich einen Schaden in Milliardenhöhe durch Versicherungsbetrug erleide, arbeite das System im Interesse aller Versicherten. Der Ausschluss unerwünschter Risiken und unerwünschter Versicherungsnehmer wird dabei von den Versicherern gerne in den Hintergrund gestellt. Die versicherungsinterne Grundstruktur gibt es schon seit 1993. Betroffene müssen seit der HIS Einführung in 2009 aktiv von den Versicherern über die Datenspeicherung informiert werden. Es gibt das Recht zur Selbstauskunft und ein zentrales Beschwerdemanagement.
 
Es werden personenbezogene Daten in sieben Versicherungssparten gespeichert:
1) Kfz   2) Unfall   3) Rechtsschutz   4) Sachen   5) Leben   6) Transport   7) Haftpflicht
 
Der Versicherungsnehmer wird üblicherweise über ein Merkblatt zur Datenverarbeitung über die Datenspeicherung informiert. Zur Legitimation holen sich die Versicherer Einwilligungserklärungen ihrer Versicherungsnehmer ein. Demgegenüber wird der Geschädigte nach Abschluss der Regulierung über die Datenspeicherung im HIS informiert. Die Datenspeicherung wird von der überwiegen-den Rechtsprechung als zulässig und mit dem BDSG vereinbar erachtet. Die Meldungen an das System im Schaden- und Leistungsfall erfolgen aufgrund definierter Kriterien nach einer Punktevergabe. Die Speicherfrist beträgt nach dem BDSG 4 Jahre, bei erneuter Meldung bis zur Höchstfrist von 10 Jahren.



RAin Marion Andrae
August 2013

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