LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2010 (Az. 13 S 216/09)
Sachverhalt:
Das klägerische Fahrzeug wurde durch eine sich öffnende Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeuges angestoßen, wodurch eine Eindellung entstand. Die Klägerin verlangt auf Basis eines von ihr eingeholten SV-Gutachtens die Nettoreparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt für die herkömmliche Beseitigung der Eindellung sowie eine Wertminderung. Die beklagte Haftpflichtversicherung wendet ein, der Schaden sei durch die sog.
„Smart-Repair-Methode“ („Drückermethode“) ohne Lackierung erheblich günstiger zu beseitigen. In I. Instanz wurden der Klägerin nur die Kosten der „Smart-Repair-Methode“ zugesprochen (über 750 Euro weniger als geltend gemacht).
Urteilsgründe:
Das Berufungsgericht hat entschieden, dass sich die Klägerin auf die kostengünstigere Reparaturmethode verweisen lassen muss. Wie bei unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen zweier Reparaturbetriebe muss aber der Schädiger darlegen und beweisen, dass die günstigere Reparaturmethode gleichwertig ist und dem Geschädigten auch mühelos zugänglich ist. Nur dann muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Die beklagte Versicherung konnte vorliegend durch ein
SV-Gutachten nachweisen, dass die „Smart-Repair-Methode“ gleichwertig, aber kostengünstiger ist. Auch hat sie der Klägerin eine konkrete Spezialwerkstatt benannt, die mühelos erreichbar war, da nur 2,5 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt.
Schlussfolgerungen für Einwendungen gegen Reparaturkostenkürzungen:
- ein abstrakter Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit reicht nicht
- die Schädiger-Versicherung hat die Gleichwertigkeit darzulegen und zu beweisen
- die konkrete Alternative muss dem Geschädigten zumutbar und mühelos zugänglich sein
- im Fall der Reparatur muss der Hinweis auf die günstigere Alternative auch rechtzeitig erfolgen.
von RAin Marion Andrae
Januar 2011
Januar 2011