Kfz ist kein tauglicher Ort für die die verhaltensgerechte Unterbringung eines Hundes
VerwG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 (Az. 4 K 2822/13)
Ein Tierhalter wandte sich gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Landratsamtes, die ihm untersagte, seine Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Eilantrag des Hundehalters zurück.
Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung hat der Hundehalter dadurch verstoßen, dass er seine Weimaraner Hündin während seiner Arbeitszeit (vier Tage die Woche à 8 Stunden zzgl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) in seinem Fahrzeug einsperrt. Ein Kraftfahrzeug sei generell kein tauglicher Ort für die verhaltensgerechte Unterbringung eines Hundes. Der Hund sei im Fahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keine ausreichende Bewegungsfreiheit. Ein Kraftfahrzeug sei daher wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet. Nach der Überzeugung des Gerichts leide das Tier unter der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Daher hat das Verwaltungsgericht den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung im öffentlichen Interesse bestätigt.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Hundehalter ein Zwangsgeld von 400 Euro angedroht. Im Übrigen drohen bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz auch empfindliche Strafen.
von RAin Marion Andrae, Februar 2014