RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Ausgleichsanspruch Vertragshändler, § 89b HGB analog

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass der Handelsvertreterausgleich pauschal eine Jahresprovision betrage. Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs ist in der Praxis kompliziert und hängt von etlichen Faktoren ab, wobei die Berechnung der Höhe des
Ausgleichsanspruches in Rechtsprechung und Literatur nach unterschiedlichen Modellen erfolgt. Voraussetzungen sind:

Eigenschaft als des Kfz-Vertragshändlers als Handelsvertreter
Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2010 (VIII ZR 210/07)entschieden, dass dies dann der Fall ist, „wenn zum einen sich das Rechtsverhältnis
zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpfte, sondern der Vertragshändler so in die
Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war und zum anderen der Händler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten
seinen Kundenstamm zu übertragen.“


Eine Aussage dahingehend, ob ein konkretes Autohaus unter diese Voraussetzung fällt, kann nur im Rahmen einer individuellen juristischen Prüfung
erfolgen, da hierzu die Einsichtnahme in die entsprechenden Verträge notwendig ist.


Kündigung von Handelsvertretervertrag durch Unternehmenveranlasst
Nicht jede Kündigung eines Vertrages führt zu einem Ausgleichsanspruch. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Vertrag durch das Unternehmen ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt worden ist, der Kfz-Vertragshändler den Vertrag zwar selbst aber aufgrund eines durch das Unternehmen
„begründeten Anlasses“ kündigt oder der Vertrag einvernehmlich aufgehoben worden ist.


Erheblicher Vorteil für das Unternehmen
Da der vertreten Hersteller auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung aufgrund der durch den Kfz-Vertragshändler neu geworbenen Kunden
einen erheblichen Vorteil besitzt (vgl. § 89 b Abs.1 Nr.1 HGB) ist dieser auszugleichen. Ohne einen solchen Vorteil entfällt auch der Ausgleichsanspruch.


Rechtliche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms
Der Ausgleichsanspruch ist auch daran gebunden, ob der Kfz-Vertragshändler verpflichtet ist, seinen Kundenstamm dem Unternehmer zu überlassen.
Anknüpfungspunkt ist hierbei die Eingliederung des Vertragshändlers in den Vertrieb des Produkts. Der BGH verlangt insoweit eine irgendwie geartete
rechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms.


Billigkeit
Der Ausgleichsanspruch muss dem Grunde, der Höhe und der Art der Leistung angemessen sein. Dies ergibt sich aus § 89 b Abs.1 Nr.2 HGB.


Verjährung
Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ist die einjährige Ausschlussfrist des § 89 Abs.4 S.2 HGB maßgeblich, welche mit der Beendigung
des Vertragsverhältnisses zu laufen beginnt. Doch Vorsicht, diese Verjährungsfrist kann grds. vertraglich verkürzt werden. Zur Berechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruches sind zumindest die folgenden Angaben (der letzten fünf Jahre)notwendig:
  • Anzahl der jährlich verkauften Neufahrzeuge
  • Angabe der UPE (netto) der jährlich verkauften Neufahrzeuge
  • Einkaufspreis (netto) der Neufahrzeuge
  • Angabe des jährlichen Gesamtverkaufspreises (netto) an Endkunden
  • Angabe der jährlich erhaltenen Prämien, Boni und Verkaufshilfen
von RA Volker Simmer
April 2011

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