RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Sieben „Wahrheiten“ über die „neue“ GVO

1.
In der bislang geltenden Fassung der KFZ-GVO war die Berechtigung zum Mehrmarkenvertrieb Kfz-GVO ausdrücklich festgeschrieben. Nach der ab Juni 2013 auch für den KFZ-Bereich geltenden Vertikal-GVO kann der Mehrmarkenvertrieb für 5 Jahre untersagt werden. Die Hersteller werden versuchen, das Verbot des Mehrmarkenvertriebs über den Ablauf dieser Frist hinaus durchzusetzen.

2.
Nach der bislang geltenden Kfz-GVO kann der Händler an jedem Ort eine Niederlassung gründen. In der ab Juni 2013 auch für den KFZ-Bereich geltenden Vertikal-GVO steht davon nichts! Es wird daher Streit entstehen, ob dies nach wie vor zulässig sein wird.

3.
Das Recht des Händlers, jedes im Binnenmarkt vom Hersteller angebotene Fahrzeug zu beziehen (Verfügbarkeitsklausel), „steht auf der Kippe“: Zwar soll dieses Recht unter den Schutz einer Kernbeschränkung fallen. Die maßgebliche Vorschrift ist jedoch derart abstrakt formuliert, dass sich alles und nichts darunter fassen lässt.

4.
Bislang galt nach der derzeit geltenden KFZ-GVO eine Frist für die ordentliche Kündigung von Händlerverträgen von zwei Jahren. Die ab Juni 2013 auch für den KFZ-Bereich geltende Vertikal-GVO enthält keinerlei Regelungen mehr zur Vertragskündigung. Auf anderen Märkten haben sich die Kündigungsfristen zwischen 6 und 18 Monaten eingependelt. Diese sind nach der Vertikal-GVO offensichtlich auch im KFZ-Bereich zulässig.

5.
Anders als in der derzeit geltenden KFZ-GVO gibt es in der ab Juni 2013 auch im KFZ-Bereich anwendbaren Vertikal-GVO:
  • keinen Zwang zur Begründung der Kündigung;
  • kein Recht auf Einleitung eines Schiedsverfahrens im Falle des Streits zwischen den Vertragsparteien;
  • keinen Anspruch des Betriebes auf Zustimmung des Herstellers bei Übertragung des Vertriebsvertrages zur Betriebsveräußerung
6.
Im Gegensatz zur derzeit geltenden KFZ-GVO enthält die Vertikal-GVO für den Servicebereich keine Regelung zur Zulässigkeit der Trennung von Vertrieb und Service. Damit wird es zumindest wieder fraglich, ob ein Aufnahmeanspruch der oder Kündigungsschutz für Markenservicebetriebe besteht.

7.
Wenn also die gegenwärtige KFZ-GVO endgültig auslaufen wird, erweitert sich die Gestaltungsfreiheit der Hersteller. Die Hersteller werden von dieser erweiterten Gestaltungsfreiheit zu Lasten der Betriebe Gebrauch machen. Insofern wir es Veränderungen geben die Handlungsbedarf auslösen.

von RA Volker Simmer
November 2010

Näheres siehe: www.k-o-m.de/gvo/
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