RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Vorsicht bei der Garantieabrechnung von Kfz-Reparaturen!

Das OLG Koblenz (6 U 1487/14, Urteil vom 15.6.15) hat entschieden, dass der Kunde die Werkleistung nicht selbst bezahlen muss, wenn die Kfz-Werkstatt die er mit der Leistung beauftragt hat auf eine Garantieanfrage eine Zusage des Herstellers erhalten hat.


Der Sachverhalt:
Im konkreten Fall blieb der Kunde mit einem knapp zwei Jahre alten Transporter wegen eines Motorschadens liegen. Er ließ das Fahrzeug in die Werkstatt der Klägerin schleppen. Die Klägerin prüfte das Fahrzeug, erhielt vom Kunden die zugehörigen Unterlagen und stellte eine Garantieanfrage bezogen auf die Herstellergarantie. Der Hersteller des Fahrzeuges erteilte der Werkstatt daraufhin eine Zusage. Die Klägerin bestätigte den Auftrag des Kunden und tauschte den Motor aus. Danach versuchte die Werkstatt die angefallenen Kosten aufgrund der Garantiezusage vom Hersteller erstattet zu erhalten welcher dies etwa vier Monate nach Durchführung der Reparatur überraschend versagte. Der Hersteller berief sich nun darauf, dass der Kunde die Wartungsintervalle und damit die Bedingungen der Garantie nicht eingehalten habe. Der Hersteller erklärte außerdem, dass er ihm etwa zustehende Ansprüche gegen den Kunden auf Erstattung der Reparaturkosten an die Werkstatt abtreten. Die Werkstatt nahm folgerichtig den Kunden sodann auf Zahlung der Reparatur in Anspruch welcher dies verweigerte.


Die Entscheidung:
Sodann suchte die klagende Werkstatt ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen unterlag aber nun vor dem OLG Koblenz. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass stellt die ursprünglich vorbehaltlose Garantiezusage die Grundlage für die Reparaturarbeiten dar. Sofern tatsächlich Gründe bestünden, die eigentlich eine Garantiezusage entfallen lassen würden, so könnten diese Einwendungen nur im Verhältnis von Hersteller zu Kunden geltend gemacht werden. Das Autohaus bzw. die Werkstatt könne sich deshalb gegenüber den Kunden keine Zahlung verlangen, sie könne sich insofern nicht auf die vom Hersteller vorgebrachten Einwendungen berufen. Ergänzend erklärte das Gericht, dass die Garantiezusage vom Hersteller auch nicht habe nachträglich in Wegfall gebracht werden können, da die einmal abgegebene Zusage nicht ohne weiteres einseitig mehr abgeändert werden können. Der Hersteller habe schließlich vor Erteilung der Zusage deren Voraussetzungen bereits überprüft und bejaht. Daher sah es das Gericht als Risiko des Herstellers an, ob die Bedingungen bei der ersten Prüfung für die Garantie nun eingehalten waren oder nicht. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage also zurück, da die Kfz Werkstatt wieder eigene Zahlungsansprüche noch solche aus abgetretenem Recht des Herstellers habe.


Die Folgen:
Im Ergebnis belastet bleiben dürfte hier indes der Hersteller, da die Werkstatt sich auf die wirksame Garantiezusage müsste berufen dürfen. Diese Frage war allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.



von RA Florian Decker, Januar 2016
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