RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Nachdem der Bundesgerichtshofs sich in seinem Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den "Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" zuletzt in durchaus „bahnbrechender“ Weise geäußert und dadurch auch mit der Verwirrung „aufräumte“ die durch einige vorhergehende Entscheidungen wie z.B. jene des OLG Koblenz zum „Porsche für 5 €“ teilweise beseitigen konnte, hatte nun das Amtsgericht Nürtingen im Urteil vom 16.01.2012, Az.:  11 C 1881/11  erneut über die folgen einer abgebrochenen Auktion zu entscheiden.

Dabei war eine neue Facette der Problematik zu beleuchten, weswegen das Amtsgericht es für angebracht hielt, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen und also die Berufung zuzulassen.


In dem vom AG Nürtingen zu entscheidenden hatte ein Verkäufer bei eBay Winterreifen eingestellt und dieses Angebot vor Ablauf der Auktion beendet. Der zu diesem Zeitpunkt mit 1 Euro Höchstbietende forderte schließlich die Herausgabe der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 Euro. Der Anbieter verweigerte die Aushändigung der Winterreifen mit der Begründung, diese seien mittlerweile anderweitig verkauft worden. Der eBay-Bieter forderte daraufhin Schadensersatz im Wert der Ware von 579 Euro, da aus seiner Sicht die Reifen 580 € tatsächlichen Wert hatten.

Der Beklagte erklärte die vorzeitige Beendigung des Angebotes damit, dass er die Reifen einige Zeit vorher einem Bekannten übergeben hatte, mit der Maßgabe, diese zu verkaufen. Dieser Habe nun von der Einstellung bei eBay nichts gewusste und deshalb leider parallel verkauft. Erst nach dem Verkauf habe der Bekannte den Beklagten darüber informiert woraufhin dieser die Auktion abbrach, zumal der Bekannte die Reifen auch schon nicht mehr im Besitz hatte.

Das Amtsgericht Nürtingen bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und begründete dies auf den allgemeinen Rechtssatz, der auch bei Internetauktionen gilt, dass ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme gemäß § 145 ff BGB zustande kommt. Als der Beklagte auf der Webseite von eBay die Winterreifen mit einem Startbetrag von 1 Euro zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit von 7 Tagen das höchste Angebot abgeben würde (siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay).

Der Anbieter könne sodann nach den AGB von eBay nur unter der Voraussetzung einer berechtigten Rücknahme das Angebot vorzeitig beenden, ohne dass ein Vertrag mit dem dann Höchstbietenden zustande kommt. Hierfür müsse jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Bei Diebstahl oder vom Verkäufer unverschuldeter Beschädigung der Ware sei die Rücknahme unproblematisch berechtigt und ein Kaufvertrag entstehe nicht. Liege ein anderweitiger Grund vor, aus dem sich ergibt, dass die Ware nicht mehr zum Verkauf steht, da sie nicht mehr verfügbar ist, so sei dies nur ein berechtigter Grund, wenn der Verkäufer nicht an dem Umstand beteiligt war, der den Gegenstand nicht mehr verfügbar machte. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte allerdings selbst für den anderweitigen Verkauf der Winterreifen gesorgt und dies auch bei Einstellen der Ware im Internet gewusst.

Fazit: Ist die Ware einmal eingestellt, darf sie NICHT parallel an Dritte veräußert werden.

Evtl. kann ein Gericht hier nach § 242 BGB (so hatte damals auch das Gericht zum Porsche für 5 € entschieden) abhängig vom Verhältnis zwischen Warenwert und Auktionsendpreis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein anderes Ergebnis begründen. Aber hierauf darf, kann und sollte man sich nicht verlassen.

Es bleibt also abzuwarten, ob der Verkäufer hier in Berufung geht und so evtl. das zuständige Landgericht zu einer anderen Ansicht gelangt. Die Bewegung in der Rechtsprechung zu Thema hat zwar aus hiesiger Sicht eine recht eindeutige „Stossrichtung“ gewonnen. Jedoch können immer noch neue Aspekte bei solchen Fällen eine Rolle spielen. Im Zweifelsfall daher – Anwalt fragen!


von RA Florian Decker


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