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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: UWG
Köhler / Bornkamm / Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 38. Auflage, C.H. Beck 2020
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken, März 2020

„Bekannt und bewährt“ ist die wohl treffendste Kurzbeschreibung für dieses Werk. Es stellt wohl DEN Standardkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, obwohl es aus der Reihe der Beck‘schen Kurzkommentare (Bd. 13) stammt. Seit vielen Jahren war das Werk unter Köhler/Bornkamm in der Rechtswelt bekannt. Vor nicht allzu langer Zeit kam Feddersen als Bearbeiter hinzu. In der aktuellsten Auflage hat nun erstmals Alexander mitgewirkt. Das Gremium der Kommentatoren ist also besetzt mit Vertretern der Lehre wie auch mit Vertretern der Rechtsprechung. Gleichwohl handelt es sich bei dem Kurz-Kommentar weiterhin um ein Werk, das für die Praxis gemacht ist und dafür auch über die Maßen gut taugt.

Auch in der aktuellsten Auflage glänzt der Kommentar durch die Vielfältigkeit der in ihm verarbeiteten Informationen. Zwar bestreitet die Kommentierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb selbst den wesentlichen Teil des Inhaltes. Über Einfallstore wie zum Beispiel den § 3a oder auch die §§ 5, 5a UWG finden indes eine Vielzahl von Vorschriften aus gänzlich anderem Gesetzeswerken und Zusammenhänge Eingang ins Wettbewerbsrecht. Diese Anknüpfungspunkte machen die praktische Handhabung des Wettbewerbsrechts mitunter insbesondere komplex. Hierbei hilft der vorliegende Kommentar auf seine Weise. Kurz und prägnant bringt er die allermeisten dieser denkbaren Anknüpfungspunkte zur Sprache und gibt häufig schon Lösungen für konkrete Probleme oder doch jedenfalls zu fast jedem Problem einen Ansatzpunkt für die weitere Recherche.

Stets aktuell wurde – was auch die Aufnahme Alexanders in die Riege der Kommentatoren bedingte – das zwischenzeitlich in Kraft getretene Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz in die Kommentierung mit aufgenommen. Darin liegt die wesentliche Neuerung im Rahmen der aktuellen Auflage. Es wurde natürlich auch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der deutschen und europäischen Obergerichte (auch und insbesondere eine Vielzahl neuer Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs, wie zum Beispiel vzbv / Amazon EU) in der Kommentierung berücksichtigt. Das stellt in der Tradition des Werkes schon eine Selbstverständlichkeit dar. Die Kommentierung befindet sich auf dem Stand November 2019.

Trotz der Jugend des Gesetzes ist die Kommentierung zum GeschGehG nicht eben gering ausgefallen. Sie umfasst bereits 200 Seiten. Die Kommentierung selbst entspricht ihrer Methode nach dem restlichen Kommentar. Der Wortlaut der Norm wird dargestellt, gefolgt von einer Inhaltsübersicht und einer kurzen Darstellung des verwandten Schrifttums. Die Gliederung ist klar und verständlich und orientiert sich an den Tatbestandsmerkmalen. Die Quellenverweise beziehen sich im Wesentlichen auf obergerichtliche Rechtsprechung und auch einen auf eine angemessene Menge Literatur. Die Quellen finden sich in Klammern im Text selbst und nicht – wie bei anderen Werken üblich – in einem (oft ausufernden) Fußnotenapparat. Die wesentlichen Schlagworte sind hervorgehoben. Auch die Kommentierung zum GeschGehG glänzt (dem praktischen Ansatz folgend) durch die Benennung von Einzelfallbeispielen, wenngleich diese sich im Wesentlichen (das ist wiederum der Jugend des Gesetzes zuzuschreiben) auf Beispiele nach der früheren Rechtslage beschränken. Dies ist indes keineswegs ein Manko sondern scheint den derzeit sinnvollsten Ansatz darzustellen, sich (neben der Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien) einer sinnvollen Handhabung des Gesetzes zu nähern, da es insbesondere am Entscheidungen zum neuen Recht noch fehlt.

Alles in allem kann der Rezensent auch zu dieser Auflage keine wesentliche Kritik äußern. Es handelt sich um ein Standardwerk, das in der Bibliothek eines Wettbewerbsrechtlers nicht fehlen darf. Die ständige Weiterentwicklung des Rechtsgebiets macht es auch unabdingbar hier immer auf dem aktuellsten Stand zu bleiben.

Einzig mag man vielleicht bedauern, dass der Verlag das Werk nur in Printversion und nicht auch in digitaler Version (ggf. zugänglich über einen Online-Abruf, der nach Kauf der Printversion zugänglich wird) zur Verfügung stellt, was in Anbetracht der immer digitaler werdenden Geschäftsabläufe einen wesentlichen weiteren Vorteil darstellen würde und von vielen anderen Verlagen bei vergleichbaren Werken auch schon so gehandhabt wird.
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