RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Abmahnfallen in Socialnetworks, heute: FACEBOOK

Allenthalben hört man sie wieder einmal läuten, die Abmahnwarnglocken…

Immer dann, wenn in den vergangenen Monaten jemand die Schlagwörter Recht und Facebook zusammen in den Mund nahm, konnte der Empfänger der Botschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass eine mehr oder weniger fundierte Lamentation der Gefahren und Risiken bei der Benutzung des Sozialen Netzwerks folgen wird. Sehr oft bleibt es dann allerdings bei vagen Andeutungen und dem Malen von Horrorszenarien, ohne dass jemand nach dem Vortrag schlauer wäre als zuvor. 

Nachfolgend möchten wir hier versuchen, wenn auch in knappen Worten, ein wenig Licht oder zumindest Struktur in die Diskussion zu bringen. Allerdings muss das Nähere – um Unschärfen und Unrichtigkeiten, dadurch entstehende Missverständnisse und ggf. in der Tat gravierende Folgen zu vermeiden – eine ausführliche anwaltliche Beratung überlassen bleiben. 

Um eine strukturierte Darstellung zu erreichen, haben wir uns sodann entschlossen, nur die aus unserer Sicht wesentlichsten Problemebereiche herauszugreifen. Dies dürften die Profilbilder, Partybilder und Posts auf dem Benachrichtigungsstream oder auch Aussagen in persönlichen Nachrichten sein. Hierzu das Folgende: 

Problem: Profilbilder

Die einzige bisher größere tatsächliche „Abmahnwelle“ im Zusammenhang mit Facebook dürfte die „Comic-Helden-Abmahnwelle“ gewesen sein. In 2010 gab es hier zunächst einen Trend größeren Umfangs unter Facebook-Usern dahingehend, dass als Profilbild nicht mehr das eigentlich gedachte Bild der eigenen Person (das man idealerweise auch selbst gefertigt hat) hochgeladen wurde, sondern der User sich seinen Lieblingshelden oder eine solche Comicfigur als Avatar aussuchte, die ggf. eine wesentliche Charaktereigenschaft mit ihm teilt usw. Dabei machten sich die Nutzer natürlich wenig Gedanken darum, wo sie die Bilder hernahmen. Diese wurde wohl ganz einfach mit der Google Bildersuche ermittelt, mit Rechtsklick auf die Festplatte des heimischen Rechners kopiert und sodann über den Browser hochgeladen. 

Unbedacht dabei blieb, dass dem Bild eine Zeichnung zu Grunde lag, die ein Künstler unter Einsatz seiner Fantasie und Fertigkeiten erschaffen hatte. Dieser Künstler wurde damit Urheber der Zeichnung und ihm stehen (außer er ist z.B. schon mehr als 70 Jahre verstorben) deshalb die Rechte nach dem Urhebergesetz in Deutschland zu. Er ist also allein berechtigt, seine Zeichnung zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Er kann, muss aber nicht, anderen Leuten hierfür eine – kostenpflichtige – Lizenz erteilen. Derjenige, der ohne eine solche Lizenz oder Einwilligung die Zeichnung vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht, verletzt das Urheberrecht des Künstlers. Der Künstler (oder ein von ihm lizenzierter oder sonst bevollmächtigter Dritter) kann dann vom Verletzer verlangen, die Zeichnungskopie zu löschen, in Zukunft nicht mehr zu kopieren oder öffentlich zugänglich zu machen, Auskunft über den Umfang der Verletzung zu geben, Schadenersatz (z.B. in Höhe der eigentlich zu zahlenden Lizenzgebühr) zu leisten und die Kosten für den mit der notwendigen Abmahnung betrauten Anwalt zu erstatten. Dabei kommen leicht einige hundert Euro zusammen. 

Der Aufmerksame Leser hat schon bemerkt bzw. wie der Jurist sagt „mitsubsumiert“, dass das Herunterladen aus der Google-Bildersuche, ohne eine Lizenz zu haben, in der Regel ein unzulässiges Vervielfältigen ist. Ebenso das Hochladen zu Facebook. Und dass man durch das Einstellen als Profilbild, diese unzulässige Kopie auch noch in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit in Facebook zugänglich macht. Abmahngefahr besteht hier eindeutig. 

Natürlich kann es auch beim Verwenden anderer fremder Werke, abgesehen von ComicZeichnungen zu ähnlichen Problemen kommen. Eine abschließende Darstellung ist hier aber shclicht unmöglich. In Zweifelsfällen also: Anwalt fragen! 
 

Problem: Partybilder

Sehr beliebt und noch dazu unglaublich weit verbreitet bei Facebook ist es auch, auf Geburtstagen, bei Discobesuchen und auf Volksfesten gemachte Bilder, am nächsten Morgen oder sogar noch von der Veranstaltung direkt über das Smartphone auf den eigenen Account hochzuladen. Diese Bilder sind dann immer für einen gewissen Kreis von Facebook-Usern (ob nun nur Freunde oder Alle ist dabei egal) zu sehen. 

Auf den Bildern sind dann aber in aller Regel in Deutschland lebende Menschen zu sehen und auch wieder erkennbar. Jeder Mensch hat nun aber qua Grundgesetz, dort aus Art. 2 Abs.1, das Recht am eigenen Bild inne. Jeder darf also darüber bestimmen, ob ein Foto von ihm gemacht wird und wenn ja, wie dieses benutzt wird. Allein bei „Prominenten“ in der Öffentlichkeit stehende Personen kann einmal das Veröffentlichen einer Fotografie ohne Zustimmung der abgebildeten Person zulässig sein, wenn der Anlass dafür ausreicht.  

Stelle ich also ein Foto einer Person ein, die sich nicht ausdrücklich oder konkludent (= durch schlüssiges Verhalten; was in engen Grenzen möglich ist) damit einverstanden erklärt hat, kann diese mich aufgrund der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes auf Beseitigung, Unterlassung und ggf. sogar einmal auf Schadenersatz (z.B. „Schmerzensgeld; aber unter engen Voraussetzungen) in Anspruch nehmen.  

Natürlich kann es auch hier zu verschiedensten Konstellationen komme, die nicht allesamt darstellbar sind. In Zweifelsfällen gilt daher erneut: Anwalt fragen!
 

Problem: Posts und Persönliche Nachrichten

Nicht zuletzt ist es aber auch auf Facebook leicht und ohne weiteres möglich, sich rechtswidrig zu verhalten, indem man insofern „unzulässige“ Posts erstellt.  

Enthält ein Posting – egal ob öffentlich (unter „Benachrichtigungen) oder in einer persönlichen Mitteilung – etwa eine Aussage, die z.B. dazu geeignet ist, eine in Bezug genommene andere Person in ihrer persönlichen Ehre herabzusetzen, so liegt ganz schnell eine Überschreitung der Grenzen der Meinungsfreiheit vor. Das kann dann zum einen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, da aus o.g. Art. 2 GG auch das Recht der persönlichen Ehre abgeleitet wird. Zum anderen kann hierin aber auch eine strafrechtlich relevante Beleidigung iSd § 285 StGB liegen. 

Wiederum setzt man sich der Gefahr aus, auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. 

Eine andere problematische Situation stellt es dar, wenn – was grds. nur in einem öffentlichen Post passieren kann – unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufgestellt werden, die für diesen Nachteile mit sich bringen können (da er sich nur dann dagegen wehren wird). Behauptet man im Post beispielsweise über einen Dritten (vielleicht weil man sich über diesen geärgert hat): „der gibt immer mit dem Porsche und den Armanianzügen an und steht doch schon kurz vor der Insolvenz“, so kann dies – wenn die Aussage nicht nachweislich wahr ist – z.B. eine sogenannte Kreditgefährdung nach § 824 BGB sein. Und wieder setzt man sich der Gefahr aus, auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.
 

Achtung: Strafbarkeit

Nicht zuletzt sind sowohl die urheberrechtsverletzenden Verhaltensweisen, wie vorstehend dargestellt, uU nach § 106 ff UrhG, als auch das verbreiten von unwahren oder das Persönlichkeitsrecht verletzender Aussagen im Posting uU nach §§ 285 ff StGB strafrechtlich relevant. 

 

Fazit:

Vorstehende Darstellung ist nun keineswegs, wie mehrfach betont, abschließend zu nennen. Gleichwohl dürfte sie einen ansatzweise begründeten und nachvollziehbaren ersten Überblick über die tatsächlich existenten Gefahren bei dem agieren innerhalb sozialer Netzwerke geben. 

Bei Fragen im Einzelfall beraten wir Sie natürlich sehr gerne. 

RAe Andrae & Simmer
Autor: RA Florian Decker

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