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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Amtsgericht Nördlingen
- Negativbewertungen auf Amazon.de wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen zu entfernen -



Das Amtsgericht Nördlingen hat in seinem Urteil vom 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 2C 118/10 festgestellt, dass auch im Bewertungsforum der Seite www.amazon.de für Käufer auf dem Amazon-Marketplace vergebene Bewertungen nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen ruhen dürfen.

Bisher gab es zum Thema negativer Bewertungen von Unternehmern im Internet, in der Mehrzahl Urteile betreffend das eBay-Bewertungsforum. Dort hat die Bewertungskultur mittlerweile einen stark negativen Einschlag zu Lasten des Unternehmers erlebt, sodass die Betroffenen sich immer öfter mit Hilfe der Gericht gegen ungerechtfertigte Bewertungen zur Wehr setzen müssen.

Nun hat das AG Nördlingen im o.g. Urteil, als eines der ersten Gerichte auch im Falle einer ungerechtfertigten Bewertung im Rahmen des Amazon-Marketplace-Verkäuferfeedbacks, eine Bewertungslöschung angeordnet.



Im konkreten Fall hatte der Kläger vom Beklagten eine Bewertung mit folgendem Inhalt erhalten:

„keine Erstattung der Rücksendekosten, sehr unfreundlicher Kontakt. Verlangt, dass man ihm ein Foto oder Telefax eines Rücksendebeleges schickt, obwohl er das Paket selbst entgegengenommen hat. Amazon A-Z-Garantie in Anspruch genommen. Hier würde ich nicht mehr kaufen.“

Nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, hatte der Kläger auf Löschung dieser Bewertung geklagt. Zwar war die Bewertung insgesamt unsachlich. Mit der Klage angegriffen wurden jedoch nur die tatsächlich unwahren Teile der Bewertungen. Es wurde beantragt:

„Der Beklagte wird verurteilt, der Löschung der von ihm, handelnd unter der Bezeichnung „…“, auf dem Internet-Marktpkatz www.amazon.de gegenüber dem Kläger, welcher dort als Verkäufer unter dem Mitgliedsnamen „…“ auftritt, abgegebenen Negativbewertung mit „1 von5“ Bewertungspunkten nebst Bewertungskommentar vom … insoweit zuzustimmen als diese folgende Behauptungen enthält. „[..], Verlangt, dass man ihm ein Foto oder Telefax eines Rücksendebelegs schickt, obwohl er das Paket selbst entgegengenommen hat. Amazon A-Z-Garantie in Anspruch genommen […]“

Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass der angegriffene Teil des Bewertungskommentars unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten habe.

Das Gericht bejahte deshalb einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Negativbewertung aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Die Abgabe sachlich nicht gerechtfertigter Negativbewertung stelle insofern eine Nebenpflichtverletzung im Rahmen des zwischen der Parteien geschlossenen Kaufvertrages da. Insofern haben sich die Amazonnutzer bei Registrierung auf der Plattform mit den AGB von Amazon einverstanden erklärt und sich diesen sowie den sich aus dem Umgang mit Amazon ergebenen allgemeinen Nutzungsverhalten unterworfen. Im Bezug auf negative Bewertungen heißt es bei Amazon, so zitiert das Gericht:

"Negative Verkäufer-Bewertungen: Bevor Sie einen Verkäufer negativ Bewerten, kontaktieren Sie bitte zuerst den Verkäufer und versuchen Sie Differenzen einvernehmlich beizulegen. Viele Probleme und Missverständnisse können so beseitigt werden. Ihre Kritik muss auf jeden Fall den Community-Leitlinien entsprechen. Community-Leitfaden: Jede Gemeinschaft hat auch unsere Community ein paar Richtlinien, die für alle Teilnehmer einen erfolgreichen, fairen und sicheren Ein- bzw. Verkauf gewährleisten sollen. Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit und lesen Sie unsere Regeln durch. Generelle Richtlinien: Bewerten Sie andere Teilnehmer sorgfältig und fair."

Gegen diese Grundsätze, so das Gericht, hat der Beklagte hier verstoßen. Die entsprechende Nebenpflichtverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch der in Form der Löschung der Bewertung befriedigt werden kann. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB. Das Gericht sah es insofern als nicht sachlich und fair an, unwahre Tatsachenbehauptung zu verbreiten.



Anmerkung des Verfassers:


Selbst wenn man das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen hier dogmatisch nicht unter einer Nebenpflichtverletzung hätte fassen wollen, hätte sich der Klageanspruch aber, nach dem die Unwahrheit der Behauptung festgestellt wurde, rechtlich auch auf die §§ 1004 in Verbindung mit 823 Abs. 1 diese wiederum in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bewerteten bzw. dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen lassen. Auch ein Rückgriff auf § 824 (Kreditgefährdung) BGB ist insofern denkbar. Nämliches ergibt sich aus der Rechtssprechung zu eBay-Bewertungen.

Bemerkenswert aus Sicht des Verfassers ist auch, dass das Gericht sich nun endlich einmal zu dem immer wieder gerne vorgebrachten Argument von Bewerteten geäußert hat, dass sich die Rechmäßigkeit der eigenen Bewertung schon daraus ergäbe, dass der Bewertete auch von anderen Kunden schon negativ Bewertet worden sei. Dieses Argument wird gebetsmühlenartig von Bewertenden selbst wie auch von deren Anwälten immer wieder vorgebracht. Das Gericht bestätigt jedoch die schon seit jeher gehegte Auffassung des Unterzeichners, dass das Argument selbstverständlich keine Auswirkung auf den jeweils konkret zu betrachtenden Einzelfall haben kann, da den anderweitigen Bewertungen jeweils komplett andere Sachverhalte zu Grunde lagen. Ein Rückschluss ist daher schon logisch nicht möglich. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Erkenntnis sich in Zukunft durchsetzt.


Autor: Rechtsanwalt Decker

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