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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Arglist kann auch dann vorliegen, wenn in der Verkaufsanzeige gemachte Angaben, später zwar korrigiert werden, dies aber nicht deutlich genug erfolgt.


In dem vom LG Heidelberg am 28.1.2015 (1 S 22/13) entschiedenen Fall hatte der Verkäufer in der Internetanzeige, ohne konkrete Kenntnisse und damit "ins blaue Hinein" angegeben – der Wagen sei "unfallfrei". Erst am Ende des später unterzeichneten Kaufvertrages  gab er dann unter "Ausstattung" an: "Seitenwand hinten links nachlackiert". Gleichzeitig wurde die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt.

Bei einer späteren TÜV-Prüfung erfuhr der Kläger, dass ein schwerwiegender Unfallschaden hinten links beseitigt worden war und auch der Fahrzeugrahmen im vorderen Bereich gerissen sei.


Der Beklagte berief sich auf die Gewährleistungseinschränkung. Zu Unrecht wie das LG Heidelberg nun in zweiter Instanz festhielt.

Der Beklagte, so das Gericht, habe sich Arglist vorwerfen zu lassen und könne sich daher nicht auf die Gewährleistungsverkürzung berufen. Gem. § 438 Abs. 3 BGB gelten die regelmäßigen Verjährungsfristen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setze insoweit kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genüge, so die Ansicht der Heidelberger Robenträger, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer mache, die sich später als falsch herausstellen.

Der Verkäufer hatte hier in der Internetanzeige mit der angeblichen Unfallfreiheit geworben. Der Beklagte hatte erklärt, diese Internetanzeigen, seien fehleranfällig. Das Gericht war der Ansicht, dass man dann erst recht davon ausgehen müsse, dass in solchen Medien fahrlässig, falsch gemachte Angaben, ins Blaue hinein erfolgt seien und man Arglist unterstellen könne. Dies zumal wegen der Anzeige bei Vertragsschluss klar war , dass der Käufer annahm ein unfallfreies Fahrzeug zu erhalten, und den rudimentären Hinweis im Vertrag auf eine Nachlackierung nicht als Hinweis auf einen größeren Vorschaden verstehen konnte. Der beklagte Verkäufer wäre verpflichtet gewesen, seine fehlerhaften Angaben in der Verkaufsanzeige in den Kauvertragsverhandlungen ausdrücklich und deutlich zu korrigieren. Da er dies nicht tat, handelte er arglistig. Und haftete nicht nur ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeuges sondern gemäß Regelverjährungsfrist, drei Jahre ab Ende des Jahres in dem der die Übergabe stattfand.


Zusammenfassung:

Der Verkäufer kann sich nicht auf eine verkürzte Gewährleistungsverjährung berufen wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall gilt die Regelverjährungsfrist. Arglistig handelt auch wer eine frühere Falschangabe nicht hinreichend deutlich korrigiert, den Käufer also "in seinem Irrtum belässt".

 
 
RA Decker, Juni 2015
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