Am 29. April 2015 hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 104/14 einige Regelungen aus den von vielen Autohäusern bisher mehr oder weniger unkritisch übernommenen AGB des ZdK näher angesehen und für rechtswidrig erklärt!
Alle Autohäuser die diese Regelungen so verwenden, befinden sich nun zum einen in der Gefahr von ihren Konkurrenten oder Wettbewerbsvereinen wie der Wettbewerbszentrale u.ä. wegen fehlerhafter AGB abgemahnt zu werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Klausel im Verhältnis zum Kunden keine Wirkung mehr haben und den Verkäufer in gewissem Maße ungeschützt zurücklassen. Es ist dringend zu raten, eine Überarbeitung der Klauseln beim ZdK zu erfragen oder ggf. mit anwaltlicher Hilfe durchführen zu lassen.
Die Klägerin in dem vom BGH entschiedenen Prozess hatte beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw gekauft. Beim Kauf wurden die AGB des Händlers einbezogen, die jenen aus der Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprachen. Die Klägerin verlangte Kostenerstattung für die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug. In den AGB waren dies betreffend folgende Klauseln enthalten:
"VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]
5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 26. Juli 2013 - 7 C 308/12) hatte zunächst für die Klägerin entschieden. In der Berufung wies das Landgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 13. März 2014 - 2 S 34/13) die Klage ab, ließ aber die Revision zum BGH zu. Die Klägerin legte Revision ein und hatte nun Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die in VI Nr. 1 Satz 1 der AGB versuchte Regelung einer verkürzten Verjährung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Das beklagte Autohaus müsse deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung Schadensersatzes leisten. Der BGH führte dazu aus, dass ein „durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde“ könne den widersprüchlich formulierten Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nicht entnehmen, ob Schadensersatzansprüche nun nach einem Jahr oder erst mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 sieht der BGH im Widerspruch zu jeden des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, sodass das Autohaus sich nicht auf die kürzere Verjährung berufen durfte.
Alle Autohäuser die diese Regelungen so verwenden, befinden sich nun zum einen in der Gefahr von ihren Konkurrenten oder Wettbewerbsvereinen wie der Wettbewerbszentrale u.ä. wegen fehlerhafter AGB abgemahnt zu werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Klausel im Verhältnis zum Kunden keine Wirkung mehr haben und den Verkäufer in gewissem Maße ungeschützt zurücklassen. Es ist dringend zu raten, eine Überarbeitung der Klauseln beim ZdK zu erfragen oder ggf. mit anwaltlicher Hilfe durchführen zu lassen.
Die Klägerin in dem vom BGH entschiedenen Prozess hatte beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw gekauft. Beim Kauf wurden die AGB des Händlers einbezogen, die jenen aus der Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprachen. Die Klägerin verlangte Kostenerstattung für die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug. In den AGB waren dies betreffend folgende Klauseln enthalten:
"VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]
5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 26. Juli 2013 - 7 C 308/12) hatte zunächst für die Klägerin entschieden. In der Berufung wies das Landgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 13. März 2014 - 2 S 34/13) die Klage ab, ließ aber die Revision zum BGH zu. Die Klägerin legte Revision ein und hatte nun Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die in VI Nr. 1 Satz 1 der AGB versuchte Regelung einer verkürzten Verjährung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Das beklagte Autohaus müsse deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung Schadensersatzes leisten. Der BGH führte dazu aus, dass ein „durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde“ könne den widersprüchlich formulierten Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nicht entnehmen, ob Schadensersatzansprüche nun nach einem Jahr oder erst mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 sieht der BGH im Widerspruch zu jeden des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, sodass das Autohaus sich nicht auf die kürzere Verjährung berufen durfte.
von RA Decker, Mai 2015