RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Zu dieser Frage hatte das OLG Oldenburg jüngst eine Entscheidung zu fällen.

Der Sachverhalt war vom Gericht wie folgt festgestellt worden (Auszug): " Mit Kaufvertrag vom 03.08.2012 erwarb die Klägerin von dem Beklagten, der einen gewerblichen Autohandel betreibt, einen 13 Jahre alten gebrauchten PKW Typ Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Kaufpreis von 5.000,- €. Noch am Tag des Fahrzeugkaufs war die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Unmittelbar nach dem Kauf fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. Auf der Fahrt dorthin ging der Motor mehrfach aus. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen. Sie hat behauptet, dabei seien verschiedene Mängel festgestellt worden, insbesondere aber eine übermäßig starke Korrosion an den Bremsleitungen, Kraftstoffleitungen und am Unterboden. Das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher. Darauf sei sie beim Kauf nicht hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 30.08.2012 erklärte die Klägerin deshalb die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte hat behauptet, er habe das Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt. Da das Fahrzeug vom TÜV nicht beanstandet worden sei, habe er auch nicht gegen Untersuchungs- und Hinweispflichten verstoßen. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Der Sachverständige hatte die behaupteten Mängel bestätigt. Der Beklagte habe sich nicht im Wesentlichen auf die TÜV-Zulassung verlassen dürfen, sondern hätte nach eigener gründlicher Sichtprüfung die Klägerin auf die starke Durchrostung hinweisen müssen." 

Dagegen wehrte sich der beklagte Händler und rief im Wege der Berufung. Diese blieb erfolglos. Das OLG Oldenburg bestätigte in seinem Urteil vom 28.05.2014, Az. 11 U 86/13) die Rechtsansicht des in der Vorinstanz entscheidenden LG Oldenburg (3 O 3170/12).

Aus den Gründen: "[...] erheblichen Mangel hat der Beklagte der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen. [...] Der Beklagte hat [...] bewusst gegen die ihm obliegende Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler verstoßen, [...] Bei Beachtung seiner Untersuchungspflicht wäre ihm die überdurchschnittliche Korrosion aufgefallen und er hätte die Klägerin darüber aufklären müssen. Er war sich bewusst, dass er die Klägerin nicht über mögliche vorhandene, für ihn als Fachmann einfach zu erkennende Mängel, aufklären konnte. Dies ist dem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen. [...] einen Gebraucht- wagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens Untersuchungspflichten treffen, wobei zwischen einer echten und einer generellen Untersuchungs- pflicht zu unterscheiden ist [...]. Eine echte Untersuchungspflicht trifft den Autohändler nur dann, wenn er einen konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel hat. Ein entsprechender Pflichtverstoß des Beklagten liegt nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte konkrete Verdachtsmomente für eine Durchrostung der Bremsleitungen hatte. Neben der echten Untersuchungspflicht besteht jedoch die Pflicht des Verkäufers zu einer generellen Unter- suchungspflicht. Hintergrund der generellen Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers ist die Tatsache, dass ein durchschnittlicher gebrauchter PKW entweder technisch fehlerhaft oder zumindest fehleranfällig ist. Gebrauchtwagenhändler nehmen für den Handel mit einem Gebrauchtfahrzeug in der Regel beim Verkauf einen höheren Preis als sie ihn beim Einkauf gezahlt haben. Wesentliche Voraussetzung ihrer Kalkulation ist eine sorgfältige Unter- suchung des zu verkaufenden Fahrzeugs. Dies rechtfertigt auch die Pflicht zur generellen Untersuchung. Beim gewerblichen Verkauf eines Gebrauchtfahr- zeugs kann der Käufer bei einem Händler ohne eigene Werkstatt regelmäßig eine Überprüfung auf leicht erkennbare Mängel erwarten, betreibt er eine Werkstatt, gehört sogar eine eingehendere Untersuchung zu seinen Pflichten. [...] Im Hinblick darauf, dass die Gefahr von versteckten Mängeln bei Ge- brauchtwagen, je älter sie sind, wächst und der Kunde in aller Regel die Sachkunde des Gebrauchtwagenhändlers durch einen höheren Kaufpreis als beim Privatkauf üblich mitvergütet, kann der Käufer darauf vertrauen, dass der Kfz-Händler, der eine fehlerfreie Ware schuldet, das Fahrzeug zumindest in ein- em gewissen Rahmen überprüft. Gegenstand dieser Überprüfung ist eine Sichtprüfung von außen und innen sowie eine Funktionsprüfung. Dabei kann sich aufgrund der besonderen Sachkunde des Kfz-Händlers weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen, wie z.B. bei Rostschäden[...] Der Beklagte hat gegen die ihm obliegende generelle Untersuchungspflicht verstoßen, [...] beinhaltet die Überprüfung der Fahrzeugsicherheit durch den TÜV nicht von vornherein und ohne jeden Zweifel die Fehlerfreiheit der Überprüfung. Ein Gebrauchtwagenhändler kann sich jedenfalls von seiner eigenen generellen Untersuchungs- pflicht nicht entlasten, indem er das zu verkaufende Fahrzeug dem TÜV vorstellt und den Käufer auf die erhaltene Prüfplakette verweist."

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